professor

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Professor er en akademisk tittel, så vel som den offisielle og profesjonelle tittelen til innehaveren av et professorat (en lærerstilling som professor eller leder ). I motsetning til doktorgraden , for eksempel, er det ikke en akademisk grad . Ikke alle professorer har et professorat.

Professoratet (fra det latinske profiteri , 'bekjenn' , som betyr "identifisere seg offentlig som lærer") beskriver først og fremst en stilling som universitetsprofessor i den tysktalende verden. Et professorat gis vanligvis et kirkesamfunn ("professorat for ..."), som definerer nøyaktig hvilket fagområde som skal representeres.

Hovedoppgaven til professorer ved høyskoler , spesielt ved universiteter , er uavhengig implementering av vitenskapelig forskning og undervisning i tråd med Humboldt -utdanningsidealet . Professorat og stol er ikke synonymt: hver stolholder er professor, men ikke omvendt.

I Tyskland , Østerrike og Sveits kan professorstittelen under visse omstendigheter også tildeles som æres tittel til personer som ikke har et professorat, for eksempel til kunstnere. I forbundsstaten Baden-Württemberg , som i Østerrike, kan betegnelsen "professor" tildeles fortjente borgere som en ikke-akademisk æres tittel uten tillegg (se professor (æres tittel i Baden-Württemberg) ).

oversikt

Selv om de fleste professorer i dag er universitetsprofessorer, er andre bruksområder for tittelen også i bruk. Som i det tyske riket fram til 1918 (og utover det i Baden og Bayern), er det også en utnevnt lærer i noen europeiske land (f.eks. I Østerrike , Frankrike , Italia , Polen , Slovakia , Slovenia , Spania og Tsjekkia ) ofte uoffisielt referert til som professor ved en høyere skole (østerriksk " ungdomsskole "). Av denne grunn bruker universitetslektorer i Østerrike alltid den offisielle betegnelsen universitetsprofessor (Univ.-Prof.) Eller professor ved et universitet for anvendt vitenskap (FH-Prof.), Tidligere også universitetsprofessor . Titulær professor i Østerrike, derimot, er en tittel som tildeles uten rett til arbeid; Også i Sveits er det ingen rett til professorat eller annen fast stilling. I Østerrike kan forbundspresidenten også tildele tittelen professor til personer uten universitetsgrad som har gitt fremragende bidrag innen kunst eller vitenskap. Også i Tyskland tildeler enkelte føderale stater noen ganger denne æres tittelen.

Universiteter i Østerrike og Tyskland har andre typer titler som gjør åpenhet vanskeligere, for eksempel full og førsteamanuenser (se nedenfor), junior professorer eller ikke-planlagte professorer. I tillegg, siden omdøpet av de østerrikske kunsthøgskolene til kunstuniversiteter ved University Act 2002 , har de tidligere kunsthøyskoleprofessorene nå også betegnelsen "universitetsprofessorer".

Professorater i Tyskland

I Tyskland er en professor først og fremst den offisielle tittelen eller akademiske tittelen til en person som har et professorat ved et universitet. Det representerer ikke en akademisk grad . Faste professorer blir tildelt den høyere tjenesten . Et spesielt trekk ved ansettelsen er ansettelsesprosedyren i stedet for de ellers vanlige karriereprøvene for embetsmenn.

Planlagte professorer ( se nedenfor ) har lov til å bruke tittelen selv etter pensjonisttilværelsen. I enkelte føderale stater kan betegnelsen "professor" brukes som en akademisk verdighet eller som en tittel selv etter at han forlot universitetet for tidlig etter flere års tjeneste. [1]

I 2016 var det 46 835 professorer ved de 433 universitetene i Tyskland (35 880 menn tilsvarer 77%, 10 955 kvinner tilsvarer 23%), hvorav 24 256 ved universiteter, 19 306 ved tekniske høyskoler, 2308 på kunsthøyskoler, 448 ved administrative høyskoler, 360 ved lærer opplæringskollegier og 157 ved teologiske høyskoler Universiteter. [2] Imidlertid er mindre enn 10% av alle forskere ved universitetene professorer, og bare 7,8% er vanlige professorer med fast stilling og hele timer (fra 2015). [3]

Det totale antallet professorer har økt fra 37 965 i 2003 til 48 128 i 2018 og dermed med rundt 27% på 15 år: [2]

2003 2004 2006 2008 2010 2012 2013 2015 2016 2018
37 965 38 443 37.694 38.654 41 462 43 862 45.013 46 344 46 835 48,128

Professorer (Prof.) uten tilleggsbetegnelse

Dette er en offisiell betegnelse for forskjellige høyskoler som universiteter, tekniske høyskoler, kunst- og musikkhøgskoler eller akademier. Offentlige professorer har blitt klassifisert i lønnsgrupper W 2 og W 3 senest siden 2005 (innføringen av lønnsordren W fant sted på forskjellige tidspunkter i forbundsstatene). Karakteren tillater ikke å trekke noen konklusjoner om type universitet. Mens de fleste av universitetsprofessorene får lønn i henhold til W 2, er det imidlertid betydelig flere W-3 enn W-2-professorer ved universitetene.

Karakteren W 1 tildeles juniorprofessorer og er normalt beregnet på midlertidig ansettelse. Før innføringen av lønnsordren W ble professorene gitt karakterene C 3 og C 4 og svært sjelden også karakter C 2, ved yrkesuniversiteter i klasse C 2 og C 3, og ved andre universiteter i C 2, C 3 og C 4 klassifisert. Professorer som ble utnevnt til C -lønnen da de ble utnevnt (før 2005) forblir vanligvis hos den, men kan bytte til W -lønnen på forespørsel. Hvis de endrer posisjon, blir de imidlertid bare klassifisert i W -lønnen; dette kan bare fravikes ved endring i en føderal stat.

Lønnen for W-2 og W-3 professorater består av en grunnlønn, som allerede i 2013 ifølge en avgjørelse fra Forbundsforfatningsdomstolen må være en rimelig spisning , og prestasjonsbaserte priser som tildeles enten permanent eller midlertidig. Disse forhandles mellom jobbinnehaverne og universitetsledelsen, og det er derfor de faktiske bruttolønnene til tyske professorer kan variere mye i dag. Grunnlønnen er også forskjellig mellom forbundsstatene. Den samme lønnsgruppen fører ikke til samme lønn avhengig av arbeidsgiver og individuell forhandling, men kan variere med opptil 2000 euro. W-3-grunnlønnen er generelt høyere enn for W 2; I visse tilfeller kan imidlertid en W-2-professor tjene mer enn en W-3-professor, avhengig av forbundsstaten og på grunn av individuelle godtgjørelser. [4]

Normalt er professorater i W-2 og W-3 åpne og knyttet til tjenestestatus for livet; innehaverne deres blir referert til som planlagte professorer. Men det er også flere og flere professorer med tidsbegrensede kontrakter samt professorer på lønnet basis, sistnevnte for eksempel ved private universiteter eller hvis det ikke er krav til embetsverk ved statlige universiteter. For førstegangsavtaler, dvs. hvis kandidaten ikke tidligere har hatt et permanent professorat, er det i de fleste føderale stater en prøvetid på flere år, ofte med en test på pedagogisk evne, før stillingen formelt "forlenges"; Det er ingen slike forskrifter i Berlin, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz og Sachsen-Anhalt. Mellom 2017 og 2019 falt andelen ansettelser til tjenestemenn for livet også betydelig, slik at disse bare utgjorde to tredjedeler av de første ansettelsene, mens 15 prosent av universitetsprofessorene bare hadde midlertidige embetsmenn. Resten ble ansatt som fast ansatte. [5] Tittelen som professor alene er derfor ikke en pålitelig indikator på fast ansettelse.

Professorer ved en kunstnerisk høyskole leder vanligvis en mesterklasse .

Universitetsprofessorer

Universitetsprofessor (Univ.-Prof.) Er en offisiell tittel for faste universitetslektorer ved universiteter i flere tyske forbundsstater . I noen land brukes ikke lenger begrepet universitetsprofessor om nyrekrutterte professorer. I Baden-Württemberg, for eksempel, kan denne betegnelsen bare brukes på søknad av de professorene som hadde den før år 2000. [6] Den offisielle tittelen her er ellers bare professor. I andre land, som Nordrhein-Westfalen, er begrepet universitetsprofessor fremdeles vanlig. Professorer rekruttert før 2004/2005 (innføringen av lønnsordren W fant sted på forskjellige tidspunkter i forbundsstatene) ble klassifisert i klasse C 3 og C 4, og i noen unntakstilfeller også C 2.

En universitetsprofessor i klasse W 3 eller C 4 er vanligvis professor . En slik W-3-professor har en eller flere stillinger i budsjettet for vitenskapelig ansatte, en høyere lønn og et større budsjett. Før endringen av Higher Education Act 1976 (og i Bayern til dags dato) for å bli kalt professor eller professor. Dette var forbundet med retten til å jobbe som en emeritus med visse privilegier og et eget budsjett etter pensjon . Professorer som først ble utnevnt til slike stillinger før 1976 kan derfor fortsatt være emeriti; Senere utnevnte professorer er pensjonerte professorer uten valg. I Baden-Württemberg kan disse professorene ved universitetene som ble klassifisert i lønnsgruppe C 4 før universitetsloven i 2005 ble opphevet, offisielt inneha tittelen full professor . [7] Dette er imidlertid ikke lenger knyttet til spesielle rettigheter.

I de fleste føderale stater tilhører imidlertid embetsmenn, planlagte universitetsprofessorer uten egen stol eller arbeidsgruppe vanligvis lønnsgruppe W 2 eller C 3 (i eldre språkbruk og i Bayern fremdeles i dag i loven referert til som ekstraordinære professorer eller ekstraordinære (ao) professorer ). Disse W-2-professorene har færre ansatte eller ingen ansatte i det hele tatt, og har også lavere vanlige budsjettmidler på andre måter. Til tross for at de har tilsvarende kvalifikasjoner, får de lavere grunnlønn enn stolholderen. W-2 professorater er ikke desto mindre fullverdige, faste og stort sett faste stillinger i budsjettet; Når det gjelder arbeidskrav og ansettelsesprosedyrer, skiller W-2-professorer seg ikke fra professorer, men er universitetsprofessorer med alle rettigheter og plikter. De må derfor ikke forveksles med ikke -planlagte professorer (se nedenfor). I noen tyske delstater (for eksempel Baden-Württemberg) får de fleste professorer uten stol og egne ansatte lønn i henhold til W 3 ("uten ledelsesfunksjon"). Omvendt skjer det spesielt i små fag at professorater betales i henhold til W 2.

Siden 2013 har forskjellene mellom grunnlønnen til W-2 og W-3 professorer vært betydelig mindre enn i begynnelsen, og mange universiteter har også begynt å gi W-2 professorer minst én ansattstilling. På samme måte som W-3-professorer, kan de også forhandle prestasjonsrelaterte bonuser til grunnlønnen, som imidlertid er betydelig lavere i gjennomsnitt for W-2-professorer, slik at gjennomsnittlig brutto månedslønn (2019 rundt 7000 euro) er lavere enn for W 3 (2019 rundt 8600 euro). Den tyske universitetsforeningen har lenge kritisert det faktum at avgjørelsen om et universitet skal betale et professorat i henhold til W 2 eller W 3 først og fremst bestemmes av budsjettet, da det sjelden er saklige årsaker til den forskjellige klassifiseringen.

Planlagte professorer velges gjennom en ansettelsesprosess (søknad, vurdering, prøveforelesning), som er forskjellig fra emne til emne og fra universitet til universitet. Det grunnleggende prinsippet er kooperasjon av forskere som allerede jobber ved den respektive institusjonen, som derfor har rett til å velge sine fremtidige kolleger selv. Læringsplikten til planlagte universitetsprofessorer er for tiden åtte eller ni timer per uke, noe som bare er halvparten så høyt som for de fleste universitetsprofessorer. Dette begrunnes med at forskere ved universiteter bør gis tilstrekkelig mulighet til egen forskning. I alle avgjørende universitetsorganer må det også sikres at de fleste av de stemmeberettigede medlemmene er W2- eller W3 -professorer; Dette prinsippet for de fleste professorer er et uttrykk for forskningsfriheten som er fastlagt ved grunnloven, som støttes av de planlagte professorene.

Ekstraordinære professorer

Utnevnelsen av en adjunkt (apl. Professor) kan tildeles av universiteter med doktorgrad og habiliteringsrettigheter til personer som har oppnådd en doktorgrad, som har undervisningslisensen ( venia legendi ) på grunn av den oppnådde undervisningskvalifikasjonen (gjennom habilitering eller bevis av habiliteringstilstrekkelig ytelse) og har også oppnådd utmerkede resultater innen forskning og undervisning etter deres fakultets mening og på grunnlag av eksterne vurderinger. Den generelle forutsetningen er at de må ha kvalifisert seg gjennom flere års vellykket undervisningsaktivitet, selv om varigheten av denne undervisningsaktiviteten varierer fra land til land (to til seks års læretid). I motsetning til W-2 og W-3 professorater, er det ingen ansettelsesprosedyre fordi det ikke handler om å fylle en stilling, men bare om å tildele en tittel: Ytterligere rettigheter og forpliktelser følger med ansettelsen som adjunkt som vanligvis ikke er tilknyttet , ettersom han innehar tittelen, men ikke har et professorat.

Omfanget av obligatorisk undervisning varierer mellom en og to semestertimer per uke (Baden-Württemberg og Bayern) og tilsvarer den til en privat foreleser . Denne plikten til "tittelundervisning", som også kan være gratis, ender ved en alder av 62 år (i Bayern) eller 65 år (for eksempel i Bremen). Et tilbaketrekking av tittelen “apl. Prof. ”finner sted hvis man ikke har tilbudt tittelundervisningen på en forhåndsbestemt periode (to år i Sachsen-Anhalt, to påfølgende semestre i Berlin og Hessen); Dette må vanligvis gjøres ved hjemmeuniversitetet, etter en vellykket re-habilitering ved et annet universitet kan det også gjøres der. [Åttende]

Tildelingen av betegnelsen reguleres av føderale staters lover om høyere utdanning og i noen tilfeller videre av vedtektene for de enkelte universitetene. Betegnelsen er ikke en tjenestemann eller tjenestetittel og er ikke nødvendigvis knyttet til et ansettelses- eller tjenesteforhold ved et universitet. I noen føderale stater bør personer ikke utnevnes til professorer ved et universitet hvis de også jobber heltid der; i andre, derimot, blir heltids- eller embetsmannshabiliterte medlemmer av fakultetet på mellomnivå ofte utnevnt til flere professorer. De har ikke myndighet til å bruke den akademiske betegnelsen "professor" uten ekstra tillegg i hver føderal stat, men for utenforstående og studenter kan de ofte ikke skilles fra vanlige professorer i W-2 eller W-3 stillinger. I noen forbundsstater er fortsettelsen av betegnelsen etter vedtakelse og avslutning av aktiviteten knyttet til en tillatelse fra vedkommende statlige myndighet.

Etter flere års arbeid med forskning og undervisning (minst to år i Baden-Württemberg, seks år i Bayern, fire år i Berlin, fem år i Nordrhein-Westfalen) i forskning og undervisning, kan private forelesere ha rett til å bruke tittel “apl. Prof. “ved universitetet med samtykke fra departementene eller senatadministrasjonene som er ansvarlige for universitetene. I noen fakulteter er tildelingen av tittelen ikke lenger knyttet til en viss tidsperiode, men snarere til oppfyllelsen av visse vitenskapelige kriterier (spesielt antall vitenskapelige publikasjoner av høy kvalitet etter at habiliteringen er oppnådd). Ved universitetet i Hamburg omtales ikke-planlagte professorer som "seksjon 17 professorer", en referanse til de tilsvarende avsnittene i State University Act.

Tittelen "Extraordinary Professor" (apl. Prof., apl. Professor ) ble opprettet mellom 1933 og 1935. Tidligere var disse universitetsprofessorene "ikke-embetsmenn ekstraordinære professorer", eller "nb ao. Professorer ”eller” nbao. Professorer " [9] ringte. Det er en betegnelse som særlig ofte gis til private forelesere som jobber med humanmedisin. Med tildelingen av denne prestisjetunge tittelen kan overlevere lettere gå videre til overlege og visedirektør ved universitetsklinikkene. Ofte er dette overleger (ledende leger, seniorkonsulenter eller overleger) på ikke-universitetssykehus eller hjemmehørende leger som, som deltid, bare bedriftsprofessorer ved universiteter eller på akademiske undervisningssykehus, må tilby en liten mengde tittelundervisning . [10] De kan imidlertid også brukes i rimelig grad til andre oppgaver av universitetslektorer.

Utnevnelsen som adjunkt blir ofte referert til som en "akademisk trøstepris", også i relevante fagblader. [11] Men dette er bare mulig hvis det anses ønskelig å bli ved universitetet og særlig anerkjennelsen uttrykt av tittelen av de planlagte professorene.

Begavede professorer

Begavede professorer utnevnes til en leder som ikke, eller ikke utelukkende, finansieres over et universitets grunnbudsjett , men som i utgangspunktet bæres helt eller delvis av en tredjepartsleverandør . Slike professorater kan ha stiftelser , institusjoner (f.eks. Kirker eller fagforeninger) eller selskaper .

I 2016 var det 806 begavede professorater i Tyskland. Av disse ble 488 professorater finansiert av næringslivet og 318 av stiftelser. [12] Finansieringen må som regel overtas av det respektive universitetet senest etter fem år. Dette gjelder også Heisenberg -professorene sponset av DFG.

Det foreslåtte føderale professoratet [13] ville være en spesiell form for eksternt finansiert professorat, som ikke ville bli finansiert av forbundsstatene eller ikke-statlige organer, men av den føderale regjeringen og tildelt av German Research Foundation (DFG) til bestemte personer i stedet for spesifikke universiteter.

Juniorprofessorer

Assistant Professor (jun. Prof.) er en tjenestebetegnelse for unge forskere som appell kan kvalifisere for et fast professorat for å være på disse midlertidige jobbene. Grunnmodellen for kvalifikasjonsstillingen ble introdusert i 2002 var den amerikanske assisterende professoren med høy grad av uavhengighet i å skaffe forskningsmidler og stor uavhengighet i undervisningen. I det minste de iure , juniorprofessorer er fulle universitetsprofessorer. I Tyskland er det imidlertid en lovfestet tidsbegrenset regulering, selv om det i mange tilfeller fortsatt mangler det såkalte tenure-sporet , som (etter en vellykket evaluering) i utgangspunktet burde gjøre det mulig for forskeren å fortsette arbeidet. Ganske mange juniorprofessorer sikter derfor fortsatt etter en habilitering for å forbedre utsikterne.

Juniorprofessorer ble introdusert i 2002 gjennom en endring i universitetsrammeloven og deretter implementert i alle statlige universitetslover. De inkluderer en seksårig tidsbegrenset stilling som embetsmann (W1), sjelden også som funksjonær. Det er ingen enhetlig landsdekkende forskrift om hvilken tittel en juniorprofessor skal inneha ( juniorprofessor eller professor ) og om han får rett til å tildele doktorgrader. De er unntatt fra forbudet mot innenlandske avtaler .

I Hessen ble den nye utnevnelsen av juniorprofessuratet gitt opp 10. desember 2015 til fordel for en modifisert versjon og betegnelse, kvalifikasjonsprofessoratet (§ 64 HHG). Tittelen er ikke spesifisert i loven.

Seniorprofessorer

Seniorprofessurer ( engelsk (fremtredende) seniorprofessurer ) blir stadig mer tildelt i Tyskland og er utformet noe ulikt avhengig av forbundsstaten. Hovedfokuset kan enten være å hedre og fremme forskning, eller å holde kurs og eksamener i en midlertidig fase til etterfølgeren er utnevnt, eller arrangementer og (gjenværende) kandidatstøtte i et fagområde som det ikke er planlagt et umiddelbart etterfølgende professorat for. Avhengig av forbundsstaten eller universitetet, kan inntreden i et professorat skje før den vanlige pensjonsgrensen er nådd, men oftest når den vanlige pensjonsgrensen er nådd; men under visse omstendigheter kan det fortsatt finne sted etterpå.

Generelt bør imidlertid ikke tilgang til professorater blokkeres eller forsinkes for unge forskere. Derfor mottar ikke professoren en vanlig lønn, men deltidsinntekten beregnet på dette er basert på full forpliktelse (f.eks. For et professorat med 8 timers undervisningsforpliktelse) omtrent i henhold til forskjellen mellom pensjonsbeløpet og den tidligere vanlige inntekten og er følgelig ved lavere forpliktelse lavere (modell ved Johann Wolfgang Goethe -universitetet Frankfurt am Main [14] ). I hvilken grad forskning fremdeles er mulig når det gjelder disse professoratene som hovedsakelig er undervist (hvis det er nødvendig med plass og utstyr) må bestemmes med den respektive institusjonen. Seniorprofessurer kan tildeles tidligere professorater ved ditt eget universitet (som er det vanligste tilfellet) eller til de utenfra. Vanligvis, avhengig av stat og universitet eller spesialfinansieringsprogram, blir de gitt til en og samme person i ett til fem år.

De første professorene i Tyskland ble sannsynligvis tildelt ved universitetene i Bayern. B. 2006 ved Ludwig Maximilians University i München . [15] [16] Med denne modellen, implementert i Bayern, er det mulig å få en avtale i løpet av de siste årene før lovpålagt pensjonisttilværelse starter, noe som betyr at seniorprofessorer utelukkende kan vie seg til forskning. Yngre etterfølgere som kan ha blitt utnevnt på forhånd, vil deretter påta seg alle oppgaver knyttet til kontoret (undervisning, universitetets egenadministrasjon, etc.).

I 2008 etablerte den tyske delstaten Niedersachsen Niedersachsen Professorship 65+ sammen med Volkswagen Foundation for å kunne fortsette å ansette utmerkede forskere etter at de har nådd pensjonsalder . [17] Undervisningsplikten her er bare opptil 2 timer per semesteruke. Professoratet er begrenset til opptil tre år, en forlengelse på opptil fem år er mulig. Finansieringen utgjør totalt opptil 0,4 millioner euro, opptil 80 000 euro per år. [18] Inkluderingen av Volkswagen Foundation oppfyller også egenskapene til et begavet professorat .

Æresprofessorer

Æresprofessorer (æresprofessorer) er universitetsprofessorer på deltid som har blitt utnevnt til foreleser eller på grunn av spesielle vitenskapelige eller kunstneriske prestasjoner utenfor universitetet på grunn av flere års uavhengig undervisningsaktivitet og derfor er knyttet til det aktuelle universitetet i en spesiell vei. Æresprofessorer i Tyskland har lov til å bruke tittelen "Professor" (Prof.) uten ytterligere informasjon. I Sveits er betegnelsen titulær professor vanlig.

Ytelsen i det respektive fagområdet må oppfylle kravene som stilles til universitetslektorer på heltid. De holder mindre obligatoriske kurs, og er hovedsakelig fortsatt aktive i yrket sitt utenfor universitetet. I utgangspunktet får de ikke lønn. I tilfelle godkjenning kan den akademiske betegnelsen "professor" fortsatt brukes hvis godkjenning er gitt eller de juridiske rammene i de enkelte land er godkjent. Målet med æresprofessoratet er å tiltrekke folk fra profesjonell praksis til undervisning. Æresprofessurer blir stadig mer attraktive for ledere i næringslivet og politikken. Disse titlene er også utbredt innen medisin.

Statlige eller æresprofessorer

Tittelen "Professor" var siden det 19. århundre i de fleste tyske statene i erkjennelse av spesielle prestasjoner av forskere og kunstnere i offentlig tjeneste, gratis vitenskapsmann og frilans kunstnere æres bli tildelt. Det var ikke nødvendig at æren noen gang hadde jobbet som universitetsprofessor. Et eksempel på dette er Adolph Menzel . I 1937, som statsoverhode, tok Adolf Hitler utnevnelsesretten til seg selv, der nasjonalsosialistiske kulturarbeidere som Veit Harlan kom til tittelen. [19] Etter 1945 falt retten til statsministrene, første eller styrende ordførere i de enkelte føderale statene, og i DDR ble æres tittelen tildelt den populære zoologiske direktøren i Berlin, Heinrich Dathe , for eksempel. I dag eksisterer den fremdeles i Baden-Württemberg , som hedret oppfinnere, bransjeledere og politikere som Artur Fischer , Jürgen Schrempp og Wolfgang Schuster , i Berlin , hvor Billy Wilder mottok tittelen, og i Hamburg , Schleswig-Holstein , Hessen og Saarland .

Besøkende professorer

Besøkende professorer er vanligvis professorer som jobber ved et annet universitet enn hjemmeuniversitetet. Dies geschieht zumeist in einem wissenschaftlichen Austausch über Gastsemester oder innerhalb von Forschungsprojekten. Gastprofessoren können aber auch Privatdozenten sein, die befristet an einer Hochschule eine Professur übernehmen, insbesondere im Rahmen einer Lehrstuhlvertretung. Es gibt auch ständige Gastprofessoren, die für längere Zeit einen Lehrauftrag an einer anderen Hochschule wahrnehmen.

Vertretungsprofessoren

Vertretungsprofessoren sind Wissenschaftler oder Künstler, die in einer Übergangszeit mittels einer zeitlich befristeten Einstellung, unabhängig von den üblichen Bewerbungsverfahren, eine semesterweise Verwaltung einer Professur übernehmen. Es handelt sich somit um eine besondere Form der Gastprofessur. Während der Vertretungsdauer darf in manchen Bundesländern der Professorentitel geführt werden. Einen grundlegenden Anspruch auf eine Daueranstellung gibt es nicht. Dienstrechtliche Aufgaben, die mit der Professur verbunden sind, gehören zu den mit der Vertretungsprofessur stehenden Verpflichtungen. Die Vertretungsprofessur wird vergeben, wenn eine Professur etwa wegen Beurlaubung, Pensionierung oder Weggang des Stelleninhabers zeitlich befristet unbesetzt ist. Sie wird im Angestelltenverhältnis an einen promovierten, in der Regel bereits habilitierten Wissenschaftler vergeben. Dieser kann dabei entweder Erfahrung sammeln, die ihm in der späteren Bewerbungsphase auf andere Professuren nützlich ist, abet ohne Hoffnung auf eine Übernahme (Vertretung sine spe ), oder aber er vertritt mit der Aussicht, die vakante Professur nach Abschluss eines Berufungsverfahrens als regulärer Professor übertragen zu bekommen (Vertretung cum spe ).

Verwaltungsprofessuren

Verwaltungsprofessuren sind eine Form der Vertretungsprofessur, bei der der Wissenschaftler beauftragt ist, die Lehre vorübergehend zu sichern. Der Vertreter muss daher nicht berufbar sein, er ist lediglich mit der Verwaltung der Professur beauftragt. Hierzu gehört auch die Übernahme aller sonstigen Aufgaben, die mit der Professur verbunden sind. Zur Lehre kommen hier noch Forschung, Prüfungsabnahme und akademische Selbstverwaltung hinzu. [20]

Professor hc

Professor hc (lat. honoris causa „ehrenhalber“) war ursprünglich eine akademische Auszeichnung für einen Gelehrten von internationalem Rang, der durch seine wissenschaftlichen Arbeiten die Forschungserkenntnisse seines Fachgebietes erheblich vorangebracht hatte. Historisch wurden Ehrenprofessoren bis Ende des 19. Jahrhunderts auch mit dem Titel Professor honorarius ernannt.

Der Titel wird heutzutage – selten – auch für besondere wissenschaftliche, künstlerische oder politische Verdienste (vor allem in Österreich, siehe den Artikel „ Berufstitel “) verliehen, unabhängig von einer üblichen akademischen Karriere. Ein Professor hc hat keine Lehrverpflichtung. Eine weitere gebräuchliche Schreibform des Professor hc im deutschen Sprachraum ist auch „Professor E. h. (Ehrenhalber)“.

Nach deutschem Promotionsrecht ist die Promotion zum Ehrendoktor (Dr. hc) in der Regel den Wissenschaftlichen Hochschulen vorbehalten, während die „Berufung“ zum Professor hc, genau wie eine Berufung zum ordentlichen Professor, durch das Kultus- bzw. Bildungsministerium des jeweiligen Bundeslandes erfolgt.

Gemeinsam berufene Professoren/Sektoral-Professuren

Gemeinsam berufene Professoren haben neben ihrem Amt an der Hochschule auch eine Leitungsfunktion an einer externen Forschungseinrichtung inne. Ihr Lehrdeputat ist dabei meist deutlich herabgesetzt. In Berlin ist auch die Bezeichnung Sektoral-Professur (S-Professur) üblich.

Professoren als Leiter von Bundesbehörden und Museen

Die Leiter einiger Bundesbehörden und Museen tragen die Amtsbezeichnungen „Direktor und Professor“, „Präsident und Professor“ bzw. „Museumsdirektor und Professor“. Siehe Direktor und Professor . In der Regel ist damit eine der obengenannten Professuren verbunden.

Formalia in Deutschland

Einstellungsvoraussetzungen

In Deutschland sind die Einstellungsvoraussetzungen sowie die dienstrechtlichen Verpflichtungen der Professoren im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Landeshochschulgesetzen geregelt. In Bayern gibt es zudem ein eigenes Hochschulpersonalgesetz.

Die Voraussetzungen zur Berufung als Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule, dh die „Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren“ (so der Wortlaut der Hochschulgesetze der Bundesländer), sind gegenwärtig in Ergänzung zu einem abgeschlossenen Hochschulstudium, pädagogischer Eignung und besonderer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine Promotion nachgewiesen wird, „zusätzliche wissenschaftliche Leistungen“, die mittels einer Habilitation , im Rahmen einer Juniorprofessur oder gleichwertiger wissenschaftlicher Tätigkeiten nachgewiesen werden. Für künstlerische und Fachhochschulen gilt Entsprechendes (vgl. die aktuellen Hochschulgesetze der Länder).

Eine Voraussetzung zur Berufung als Professor an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule war bis 2003 beziehungsweise 2005 in der Regel die Habilitation oder eine gleichwertige herausragende wissenschaftliche Leistung, die durch eine Promotion und eine berufliche Tätigkeit oder Forschung erbracht wurde. Seit 2005 sollte grundsätzlich die Juniorprofessur Voraussetzung sein, die Möglichkeit, wissenschaftliche Leistungen durch die Berufserfahrung zu erbringen, bestand aber weiter. Seit 2007 sind beide Möglichkeiten, die Habilitation und die positiv evaluierte Juniorprofessur, formal gleichwertige Zugänge zu Professuren an Universitäten und ihnen statusmäßig gleichgestellten Hochschulen. Dies differiert jedoch je nach Fach und der einzelnen berufenden Fakultät teils erheblich. In den Ingenieurwissenschaften kann ähnlich wie an Fachhochschulen praktische Erfahrung in der Industrie einen höheren Stellenwert haben als die Habilitation. In anderen Fächern wiederum ist es nach wie vor sehr schwierig, ohne Habilitation auf eine Universitätsprofessur berufen zu werden.

Für die Berufung an Fachhochschulen werden dagegen in der Regel die Promotion und eine mindestens fünfjährige Berufspraxis (davon drei Jahre außerhalb einer Hochschule) sowie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erwartet. Meist werden auch Erfahrungen in der Lehre vorausgesetzt. Private (Fach-)Hochschulen setzen ebenfalls berufspraktische Erfahrung in der Wirtschaft für die Aufnahme einer Lehrtätigkeit voraus. Hier können auch Nichtpromovierte einen Professorentitel führen.

An Kunsthochschulen kann berufen werden, wer eine besonders herausragende künstlerische Qualifikation besitzt und darüber hinaus ein bedeutendes künstlerisches Lebenswerk vorweisen kann. An Pädagogischen Hochschulen sind neben der Promotion zusätzlich die Befähigung zum entsprechenden Lehramt durch das erfolgreich abgeschlossene Referendariat nachzuweisen.

In Deutschland gilt – trotz einiger Lockerungen in manchen Bundesländern – grundsätzlich ein Hausberufungsverbot : Wer sich auf eine W-2- oder W-3-Professur bewirbt, darf an der Hochschule, an der er sich bewirbt, zu diesem Zeitpunkt nicht angestellt sein. Damit sollen Bevorzugungen und Nepotismus (Vetternwirtschaft) erschwert werden. Privatdozenten , die an einer Hochschule lediglich ihre (nicht bezahlte) Titellehre anbieten, fallen dagegen nicht unter das Hausberufungsverbot. Für Juniorprofessoren , die nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben, gilt das Hausberufungsverbot ebenfalls ausdrücklich nicht. Umstritten ist, ob das Verbot möglicherweise in Widerspruch zum Grundgesetz steht, das die Bestenauslese als Kriterium für die Einstellung fordert.

Das Durchschnittsalter bei der ersten Berufung zum Professor liegt derzeit bei etwa 42 Jahren, mit erheblichen Unterschieden zwischen den Fächern. Für Erstberufungen auf eine unbefristete W2- oder W-3-Professur gelten in den Bundesländern unterschiedliche Altersgrenzen, die meist mit der Vollendung des 50. oder 52. Lebensjahres erreicht werden. Danach ist eine Verbeamtung nur noch in Ausnahmefällen möglich; einer Einstellung im Angestelltenverhältnis steht hingegen rechtlich nichts im Wege. In der Praxis sind Erstberufene aber nur selten älter als 49.

Berufungsverfahren

Jährlich werden an den Hochschulen in Deutschland ungefähr 1200 W1-, W2- und W3-Professuren neu besetzt, die meisten durch ein kompliziertes und langwieriges Berufungsverfahren , das in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt ist und sich nicht selten über mehrere Jahre erstreckt (daher Vertretungsprofessuren), bei dem eine Kommission zunächst eine Vorauswahl unter den Bewerbern trifft, von denen die wichtigsten Schriften angefordert und bewertet werden; sodann lässt man einige (meist 5–7) Kandidaten Probevorträge halten (das sogenannte Vorsingen ), trifft darunter wiederum eine Auswahl und holt parallel Gutachten von außerhalb der Hochschule ein und erstellt schließlich eine meist drei Personen umfassende gereihte Vorschlagsliste. In der Regel ergeht dann an den Erstplatzierten der „Ruf“ auf die Stelle. Die endgültige Entscheidung liegt je nach Bundesland beim zuständigen Ministerium, heute aber oft beim Rektor oder Präsidenten der jeweiligen Hochschule. Auf die Erteilung des Rufes folgen Berufungsverhandlungen, die sich längere Zeit hinziehen können, falls der Bewerber die Wahl zwischen mehr als einer Hochschule hat. Durch Absagen der Listenplatzierten kann sich das Verfahren bis hin zu einer Neuausschreibung verzögern. In manchen Bundesländern kann auch ein Veto des zuständigen Ministers in der Landesregierung eine deutliche Verzögerung bewirken.

Alle deutschen Landeshochschulgesetze sehen ferner die Möglichkeit von ad personam -Berufungen vor: In diesen Ausnahmefällen kann auf die öffentliche Ausschreibung der Professur verzichtet werden, sofern die Universität objektive Gründe benennen kann, wieso überhaupt nur eine bestimmte Person für die Stelle in Frage kommt. Auch in diesem Fall muss die betreffende Person aber das übliche Berufungsverfahren nebst externer Begutachtung durchlaufen, um dem von Grundgesetz geforderten Prinzip der Bestenauslese zu genügen.

Zu Berufungsverfahren und der daraus resultierenden Rekrutierung des wissenschaftlichen Nachwuchses gibt es einige Untersuchungen aus dem Bereich der Gender Studies (Färber und Spangenberg, 2008; [21] Junghans 2012 [22] ), die sich mit dem Einfluss des Geschlechts auf diese spezielle Form des Personalauswahlverfahrens beschäftigen. Außerhalb der Gender Studies gibt es nur wenige systematische Untersuchungen zur Berufungspraxis, die zudem historischer Natur sind (z. B. Schmeiser, 1994; Brezinka, 2000).

2016 gab es an den deutschen Universitäten ungefähr 170.000 befristet beschäftigte Wissenschaftler, die eine Berufung auf eine planmäßige Professur anstrebten. [23] Fest steht, dass die akademische Laufbahn mit dem Ziel, auf eine Professur berufen zu werden, für den wissenschaftlichen Nachwuchs im deutschsprachigen Raum – wie Max Weber schon 1917 in seinem berühmten Vortrag Wissenschaft als Beruf betont hat – in sehr hohem Maße ein Wagnis bleibt: „Denn es ist außerordentlich gewagt für einen Gelehrten […], überhaupt den Bedingungen der akademischen Laufbahn sich auszusetzen. Er muss es mindestens eine Anzahl Jahre aushalten können, ohne irgendwie zu wissen, ob er nachher die Chancen hat, einzurücken in eine Stellung, die für den Unterhalt ausreicht“. Nur etwa jeder fünfte habilitierte Wissenschaftler wird heutzutage auf eine unbefristete Professur berufen; ob dies gelingt, entscheidet sich oft erst mit Mitte 40. Schmeiser spricht daher treffend von einer „Risikopassage“, die nicht planbar ist. Welche Rolle bei einer Berufung einzelne Komponenten – wie fachliche Kompetenz, Publikationen/ Zitation , Glück/Zufall, Tagesform, Zusammensetzung der Berufungskommission und Kompetenz/Ambition der Mitglieder, Einbindung des Kandidaten in bestehende wissenschaftliche Netzwerke, Präsenz auf einschlägigen Tagungen – spielen, ist empirisch nicht erforscht und bleibt so Gegenstand der Spekulation.

Aufgrund der großen Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten in Verbindung mit einer ökonomisch abgesicherten Stellung, die mit einer planmäßigen Universitätsprofessur einhergehen, streben nach wie vor die meisten Wissenschaftler in Deutschland eine solche Position an; sie nehmen dafür die erheblichen Risiken und Unwägbarkeiten in Kauf, die bis zur Erstberufung mit einer akademischen Karriere verbunden sind.

Emeritierung und Pensionierung

Bei Erreichen der Altersgrenze für die Berufstätigkeit werden Professoren heute in der Regel pensioniert und nicht mehr emeritiert , was im Gegensatz zur Pensionierung lediglich die Freistellung von Lehrverpflichtungen bedeutete ( Entpflichtung ). Die Besoldung eines emeritierten Professors wurde nur wenig gekürzt, auch behielt er einen Anspruch auf ein Dienstzimmer und weitere Privilegien. Diese Professoren wurden bei einer ordnungsgemäßen „Emeritierung“ als emeritierte Professoren oder Emeriti (Singular: Emeritus oder als weibliche Form Emerita ) bezeichnet und blieben ihrer Hochschule oft eng verbunden, etwa durch weitere Forschungs- und Lehraktivitäten.

Angesichts der seit den 1970ern stark gestiegenen Zahl an Professuren ließ sich diese Praxis nicht länger durchhalten. Die Emeritierung ist heute daher nicht mehr möglich, da sie in den meisten Bundesländern gesetzlich nur erlaubt blieb, wenn eine Erstberufung vor 1975 stattgefunden hat. Amtsinhaber, auf die diese Voraussetzung zutrifft, gibt es heute nicht mehr (wohl aber noch einige Emeriti). Seniorprofessuren sind hierfür ein neuer Ansatz, die Kompetenz hervorragender Wissenschaftler den Hochschulen zu erhalten. Sie arbeiten meist in Form eines mit ihrer Hochschule ausgehandelten Lehrauftrags in Institut oder Fakultät weiter.

Berufsverbände

  • Der Deutsche Hochschulverband ist mit fast 32.000 Mitgliedern (Stand: 2020) [24] eine Interessenvertretung der deutschen Professoren und habilitierter Wissenschaftler, die an einer deutschen Universität bzw. gleichgestellten Hochschule lehren.
  • Der Hochschullehrerbund ist mit circa 6.800 Mitgliedern eine Interessenvertretung der deutschen Professoren an Fachhochschulen.
  • Der Verband Hochschule und Wissenschaft umfasst alle Hochschularten und steht allen Hochschulbediensteten offen. Er ist die Fachgewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion für den Hochschul- und Wissenschaftsbereich.
  • Die Deutsche Gesellschaft Juniorprofessur vertritt die Interessen der Juniorprofessoren .

Alle vier Verbände bieten ihren Mitgliedern ein umfangreiches Serviceangebot.

Besoldungsgruppen

Die Besoldung von beamteten Professoren und Assistenten an staatlichen Hochschulen in Deutschland erfolgt nach der Bundesbesoldungsordnung W oder der C-Besoldung . [25] Bei Neueinstellungen oder eventuell nach Bleibeverhandlungen kommt je nach Bundesland spätestens seit 2005 nur noch die Besoldungsordnung W zur Geltung, die drei Gruppen umfasst: W 1 (Juniorprofessur), W 2 und W 3 (Besoldungsarten für alle anderen Arten von Professoren und Angehörigen der Hochschulleitung). Die Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden normalerweise auf Lebenszeit verbeamtet. Bei Erstanstellungen ist allerdings nach einigen Landesgesetzen die Anstellung zunächst zu befristen, je nach Bundesland bis zu acht Jahren. Diese Befristung entfällt in der Regel, wenn es sich um einen Bewerber aus dem Ausland handelt, ein inländischer Bewerber auf eine befristete Stelle nicht gewonnen werden kann oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen werden soll. Nach der Befristung wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt, wenn sich der Professor bewährt hat, ansonsten wird er entlassen. In einigen Bundesländern, etwa Nordrhein-Westfalen oder Mecklenburg-Vorpommern, werden hingegen auch erstberufene W-2- und W-3-Professoren direkt auf Lebenszeit eingestellt. Die Stellen von Juniorprofessoren sind hingegen immer befristet. Die Befristung gilt zunächst für drei Jahre, bei positiver Beurteilung wird die Stelle für weitere drei Jahre zur Verfügung gestellt und auch die Besoldung erhöht sich geringfügig. Manche Juniorprofessuren werden anschließend in eine dauerhafte W-2- oder W-3-Professur überführt ( Tenure-Track ).

Das Grundgehalt der W-Besoldung ist in allen drei Besoldungsgruppen nicht nach Altersstufen aufsteigend, sondern bleibt für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses gleich. Es gibt aber bei W2 und W3 Leistungszulagen, die mit der Hochschulleitung ausgehandelt werden und teils mehrere tausend Euro im Monat betragen können: Grundgehalt und Leistungszulagen ergeben zusammen das individuelle Bruttoeinkommen der Professoren. Für Angehörige der Hochschulleitung wiederum (Rektor bzw. Präsident, ihre Stellvertreter und Kanzler) gelten eventuell Sonderregelungen. Ihre Stellen sind landesrechtlich meist befristet (unterschiedliche Zeitspanne).

In der ausgelaufenen C-Besoldung, in der vor 2004/05 berufene Hochschullehrer freiwillig verbleiben können, wird die Eingruppierung nach C 1 (wissenschaftliche Assistenten), C 2 (Oberassistenten, Hochschuldozenten und 40 Prozent der Professoren an Fachhochschulen), C 3 (60 % der Fachhochschulprofessoren und außerordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) und C 4 (ordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) unterschieden. C-2-, C-3- und C-4-Professoren sind auf Lebenszeit eingestellt (teils mit Befristung bei Ersteinstellung wie oben). Sie mussten sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen Mitbewerber durchsetzen. Das Verfahren wird vom Fachbereich organisiert, dem der künftige Professor angehört. Am Ende des Verfahrens steht eine Rangliste, von der das zuständige Kultusministerium üblicherweise den ersten Vorschlag beruft. C-2- und C-3-Professoren an Fachhochschulen unterscheiden sich in ihren Rechten und Pflichten nicht. Auch an Universitäten und ihnen statusmäßig gleichgestellten Wissenschaftlichen Hochschulen haben sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten. Doch verfügt ein C-3-Professor oftmals über weniger oder gar keine Mitarbeiterstellen.

Um Mitarbeitern in Fachbereichen, in denen die Juniorprofessur nicht eingeführt ist, die Möglichkeit zur Habilitation bei ähnlichen Gehaltskonditionen zu geben, wurde in 13 Bundesländern die Möglichkeit geschaffen, Akademische Räte in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Dies ersetzt die früher übliche Einstellung als Wissenschaftlicher Assistent (C 1).

Der Vorläufer der bundeseinheitlichen C-Besoldung ist die länderspezifische H-Besoldung. Im Unterschied zur C- beziehungsweise H-Besoldung gibt es bei der vergleichsweise deutlich niedrigeren W-Besoldung einen unveränderlichen festen Grundbetrag, zu dem leistungsorientierte, oft nicht ruhegehaltfähige Zulagen geleistet werden können, angesichts knapper Kassen der öffentlichen Hand aber oft nur in geringem Umfang. Die älteren Besoldungsgruppen C und H enthalten dagegen eine Altersprogression: die Besoldung steigt mit zunehmendem Dienstalter. Zulagen sind hier nur in der Besoldungsgruppe C 4 bei weiteren Berufungen und geeigneten Verhandlungen möglich. Sie können ein Mehrfaches der C-4-Besoldung betragen, insbesondere, um hochdotierte Mitarbeiter der Wirtschaft oder des Auslands an Hochschulen zu holen.

Mit der Novellierung des sächsischen Berufsakademiegesetzes im Jahr 2017 werden angestellte Professoren an der Berufsakademie Sachsen je nach Aufgabenfeld nach TV-L Besoldungsgruppen 14 und 15 eingestellt und bezahlt. Bisher werden sie als hauptberufliche Dozenten (TV-L 14/15) oder nebenberufliche Dozenten (nach Lehraufträgen bezahlt) berufen und können nach frühestens drei Jahren besonderer Profilierung in Lehre und gegebenenfalls auch Forschung den Titel Professor oder Honorarprofessor verliehen bekommen.

Zu Details der Vergütung siehe weiter unten .

Professuren in Österreich

In Österreich unterscheidet man:

Professuren innerhalb der Universität

Universitätsprofessuren

Universitätsprofessor (ohne Zusatz; Abkürzung: Univ.-Prof. ) ist die aktuelle Bezeichnung (Funktionsbezeichnung, kein Amts- oder Berufstitel ) für in einem Berufungsverfahren bestellte Professoren in Österreich. Sie hat die Bezeichnungen ordentlicher Universitätsprofessor und außerordentlicher Universitätsprofessor (nicht zu verwechseln mit der heutigen gleichlautenden Bezeichnung) abgelöst und entspricht den deutschen W-2- und W-3-Professuren. Universitätsprofessoren, die nach 2001 (zunächst) befristet berufen wurden, und alle Universitätsprofessoren, die ab 2004 berufen wurden, sind privatrechtliche Angestellte der jeweiligen Universität (keine Bundesbeamten mehr).

Ordentliche Universitätsprofessuren

Die alte Bezeichnung ordentlicher Universitätsprofessor oder Ordinarius (Abkürzung: O. Univ.-Prof. oder o. Univ.-Prof. ) entsprach der C-4-Professur in Deutschland. Seit Ende der 1990er Jahre wird der Titel nicht mehr vergeben; er darf jedoch von den zuvor Berufenen weiterhin geführt werden. Ordentliche Professoren (Amtstitel) sind Bundesbeamte.

Außerordentliche Universitätsprofessuren

Außerordentlicher Universitätsprofessor (Abkürzung: Ao. Univ.-Prof. oder ao. Univ.-Prof. ) bezeichnet heute an einer österreichischen Universität tätige Wissenschaftler mit Beamtenstatus (in diesem Fall ist die Bezeichnung ein Amtstitel) oder an der Universität angestellte ehemalige Vertragsbedienstete des Bundes, die nach § 55a Vertragsbedienstetengesetz 1948 berechtigt sind, diese Bezeichnung zu führen (in diesem Fall ist die Bezeichnung kein Amtstitel, sondern eine Funktionsbezeichnung), wie Universitätsdozentin/Universitätsdozent und Vertragsdozentin/Vertragsdozent .

Der Titel wird seit Ende der 1990er Jahre an bestimmte beamtete Hochschullehrer sowie bestimmte (ehemalige) Vertragsbedienstete des Bundes infolge der Habilitation automatisch verliehen. Es handelt sich somit um eine Beförderung (Ernennung) qua erbrachter Habilitation und nicht um eine Berufung. Seit dem Universitätsgesetz 2002 schließen Universitäten, die vom Staat die Arbeitgeberfunktion übernommen haben, mit ihren Mitarbeitern nur noch Arbeitsverträge im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis ab. Damit wird der Amtstitel bzw. die Funktionsbezeichnung „Ao. Univ.-Prof.“ in Österreich nur mehr an bestimmte Personen verliehen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis spätestens 2001 begonnen hat.

Außerordentliche Professoren sind nach den Bestimmungen des österreichischen Universitätsgesetzes 2002 nicht Mitglieder der Professorenkurie, sondern des sogenannten akademischen Mittelbaus.

Universitätsprofessor als Berufstitel

Der Bundespräsident hat seit einer auf Bestreben von Thomas Klestil 2002 zustande gekommenen Regelung das Recht, an Universitätslehrer (meist an außerordentliche Universitätsprofessoren) die Bezeichnung Universitätsprofessor als Berufstitel zu verleihen ( BGBl. II Nr. 261/2002 ), wovon eher selten Gebrauch gemacht wird. Eine Häufung ergibt sich allerdings daraus, dass die Bezeichnung auch von all jenen, die vor Inkrafttreten zu tit.ao.-Professoren ernannt worden waren und das 50. Lebensjahr vollendet haben, geführt werden darf. Beispiele für Träger dieses Berufstitels sind der Jurist Andreas Khol , ehemaliger Nationalratspräsident ( ÖVP ) und zuvor ao. Univ.-Prof. an der Universität Wien, oder der habilitierte Sozialgeschichtler Hubert Christian Ehalt , Wissenschaftsreferent der Stadt Wien. Die Regelung ist einigermaßen unglücklich, da – im Unterschied zu anderen präsidentiell verliehenen Berufstiteln – kein ersichtlicher Unterschied zwischen dem Amtstitel bzw. der Funktionsbezeichnung „Univ.-Prof.“ (nach Berufung) und dem identisch lautenden Berufstitel besteht.

Assistenzprofessoren

Assistenzprofessoren (Abkürzung: Ass.-Prof. ) sind bestimmte, in der Regel noch nicht habilitierte, Universitätslehrer. Seit Inkrafttreten des „Kollektivvertrags für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten“ zwischen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und dem Dachverband der Universitäten zum 1. Oktober 2009 (novelliert 2011) [26] werden damit Personen auf einer Post-Doc -Position bezeichnet, die mit der Universität eine Qualifizierungsvereinbarung (mit normalerweise vier Jahren Laufzeit) abgeschlossen haben (Laufbahnstelle oder tenure track ). Bei Nichterreichen der Qualifikation (meist einer Habilitation sowie weiterer Leistungen) endet der Vertrag. Bei Erfüllen der Bedingungen wird der Assistenzprofessor zum assoziierten Professor und wird in ein unbefristetes Dienstverhältnis ohne Beamtenstatus übernommen. Als Assistenzprofessor ist man je nach Fach und Hochschule berechtigt, Prüfungen abzunehmen sowie Diplom- und Masterarbeiten zu betreuen.

Es gibt in Österreich noch eine zweite, auslaufende Kategorie mit derselben Bezeichnung. Wissenschaftliche Mitarbeiter mit dem Amtstitel Assistenzprofessor (bis 2001; mit dauerhaftem Dienstverhältnis und Beamtenstatus) sind eigentlich promovierte Universitätsassistenten (nach den §§ 174 ff. Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl I 1979/333) [27] , deren provisorisches Dienstverhältnis gemäß § 178 BDG in ein definitives umgewandelt wurde, auch wenn sie das für diese Laufbahn eigentlich vorgesehene Qualifikationsziel nach der Promotion (Habilitation) nicht erreichten. Es besteht eine vage Ähnlichkeit zum Akademischen Rat in Deutschland; allerdings impliziert die Stellung als Assistenzprofessor nur eine Mindestlehrverpflichtung von zwei Semesterwochenstunden. Weil Titel und Status nur an Beamte vergeben werden konnten, stand diese Form der „Professur“ für nach 2001 neu eingestellte Hochschullehrer nicht mehr offen. Im UG 2002 wurde für eine ähnliche Verwendungsgruppe, primär mit Systemerhaltungsaufgaben, die Bezeichnung Staff Scientist vorgesehen.

Assistenzprofessoren nach dem Kollektivvertrag und nach BDG gehören dem Mittelbau an.

Assoziierte Professuren

Der assoziierte Professor (Abkürzung: assoz. Prof. ) bezeichnet Assistenzprofessoren, die eine Qualifizierungsvereinbarung erfüllt haben und die daher von der Universität in ein unbefristetes Dienstverhältnis ohne Beamtenstatus übernommen wurden. Die erfolgreiche Habilitation ist in der Regel bereits Inhalt der Qualifizierungsvereinbarung, jedenfalls erwirbt der assoziierte Professor aber mit der Übernahme in das neue Dienstverhältnis auch die formelle Lehrbefugnis und damit die Befugnis, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen zu betreuen.

Organisationsrechtlich gehören assoziierte Professoren – je nachdem, ob ihre Qualifizierungsvereinbarung vor oder nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurde – entweder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (dem Mittelbau) oder der Gruppe der Universitätsprofessoren an. Sie sind Letzteren aber jedenfalls in ihren kollektivvertraglichen Rechten und Pflichten weitgehend gleichgestellt.

Professuren an privaten Hochschulen und Fachhochschulen

An Privathochschulen und Privatuniversitäten sowie an Fachhochschulen ist die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen aus dem staatlichen Universitätswesen gesetzlich gestattet, aber nicht vorgeschrieben. Privathochschulen und Fachhochschulen müssen die Verwendung dieser Bezeichnungen (Universitätsprofessor usw.) in ihren Satzungen regeln, wobei sie sich an der geübten Praxis der staatlichen Universitäten zu orientieren haben. Die jeweilige Bezeichnung ist stets mit einem eindeutigen Zusatz (z. B. „Professor der Privathochschule“ oder „FH-Prof“) zu führen.

Professor ohne universitäre Berufstätigkeit

Die Bezeichnung „Professor“ (ohne das vorgestellte „Universitäts-“) existiert in Österreich zudem außerhalb der Sphäre der Hochschulen und Universitäten, und zwar einerseits als Berufstitel sowie anderseits an höheren Schulen als Amtstitel für beamtete Lehrer bzw. Verwendungsbezeichnung für nichtbeamtete Lehrer.

Professor als Berufstitel

Der Professor kann in Österreich auch als Berufstitel verliehen werden, der zu den staatlichen Auszeichnungen zählt und als berufsspezifischer Ehrentitel gilt. Anwärter sind Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes besondere Verdienste um die Republik erworben haben. Die Verleihung erfolgt durch den Bundespräsidenten . [28]

Der Berufstitel „Professor“ wird dabei besonders für Verdienste im künstlerischen und kulturellen Bereich (z. B. bildende Kunst, Unterhaltung, Erwachsenen- und Weiterbildung) vergeben, kann aber auch zur Ehrung von Personen verwendet werden, die bedeutende wissenschaftliche Leistungen außerhalb des universitären Lebens erzielt haben. Im Fall von Ärzten wird vor einer allfälligen Verleihung dieses Berufstitels in der Regel eine Begutachtung durch die Medizinische Universität Wien eingeholt.

Professor an Schulen (als Verwendungsbezeichnung)

Ohne formelle Verleihung führen Lehrkräfte an Schulen in Österreich die Bezeichnung Professor . Die Regel geht auf eine 1866 publizierte Entschließung von Kaiser Franz Joseph I. zurück. [29] Bis 2006 war die Bezeichnung „Professor“ formell den pragmatisierten Lehrern an allgemein- und berufsbildenden höheren Schulen sowie den Pädagogischen Akademien und Instituten der Verwendungsgruppe L 1 und L PH (vormals L PA) vorbehalten, [29] tatsächlich wurde im schulischen Alltag aber sämtliches Lehrpersonal so angesprochen. Manche L1-Professoren sind auch den Universitäten zugewiesen worden. Seit 2006 steht „Professor“ als Verwendungsbezeichnung auch den nichtbeamteten Lehrern („Vertragslehrern“) der Entlohnungsgruppen l 1 und l ph (bzw. l pa) zu. [30]

In der Dienstrechts-Novelle 2013, [31] welche mit der neuen Entlohnungsgruppe „Pädagogischer Dienst“ (pd) die langfristige Ablösung des bisherigen Lehrerdienstrechts vorsieht, ist für Lehrer der Entlohnungsgruppe pd generell die Verwendungsbezeichnung „Professor“ vorgesehen. Nach Übergangsregelungen ist die neue Entlohnungsgruppe für die ab dem Schuljahr 2019/20 neu eintretenden Lehrer verpflichtend vorgesehen. Dies gilt nicht nur für die höheren Schulen, sondern insbesondere auch für die Volks- , (Neuen) Mittel- und Berufsschulen .

Da die Pädagogischen Hochschulen als Nachfolger der Pädagogischen Akademien und Institute aus dem Schulwesen hervorgegangen sind, führt auch das dort tätige Lehrpersonal weitestgehend die Bezeichnung „Professor“.

Weder der Berufstitel „Professor“ noch der „Professor“ an einer höheren Schule hat einen Bezug zur Tätigkeit an einer Universität oder sonstigen Hochschule. Dies ist der Grund, warum an den österreichischen Universitäten – im Unterschied zu Deutschland oder der Schweiz – in aller Regel der Langtitel „Univ.-Prof.“ (statt nur „Prof.“) geführt wird.

Professuren in der Schweiz

Bei den Professuren an Universitäten und Hochschulen wird unterschieden zwischen

  • Ordinariaten / ordentlichen Professuren,
  • Extraordinariaten / außerordentlichen Professuren,
  • assoziierten Professuren,
  • Assistenzprofessuren [32] vergleichbar Förderungsprofessuren des SNF , [33]
  • Titularprofessuren ,
  • Honorarprofessuren (regional).

Zu unterscheiden ist, ob es sich um eine „Professorenstelle“ (mit Recht auf den Titel) handelt, die der Inhaber innehat – oder es sich um den „Professorentitel“ handelt, der ehrenhalber in Anerkennung der Leistungen verliehen wird (was für die letzten beiden Kategorien zutrifft). Einige Universitäten regeln die Führung des Titels in einer Verordnung, [34] ua die gemeinsame Titelführung Prof. Dr., das Weiterführen nach Ausscheiden aus der Stellung (ggf. anders bei Ausscheiden als Altersgründen oder Stellenwechsel). Bei der Vergabe bzw. Berufung sowie den Rechten und Pflichten gibt es kantonale Unterschiede, eine Übersicht und Klassifizierung findet sich beim Bundesamt für Statistik . [35] Es werden aktuell auch nicht alle Arten an allen Universitäten vergeben, dennoch kann es diese noch aus früheren Berufungsverfahren geben.

Gastprofessuren für Lehre und/oder Forschung sind ein bis zwei Jahre befristet – Letzteres für Forschung. Ziel ist die zeitweilige Gewinnung herausragender Wissenschaftler (oder herausragende Personen des öffentlichen Lebens) von außerhalb für die jeweilige Universität. Einige Gastprofessuren sind gestiftet und werden regelmäßig besetzt – benannt nach dem ursprünglichen Inhaber, dessen Tradition fortgesetzt werden soll oder dem Stifter. In der Regel ist die Person an einer anderen Universität Inhaber einer Professur. [36]

An Fachhochschulen ist die Bezeichnung Professor zumeist ein Ehrentitel für Hochschullehrer mit hervorragendem Leistungsausweis. Die Amtsbezeichnung ist Dozent. Dozenten können hauptamtlich (Pensum > 50 %) oder nebenamtlich (Pensum < 50 %) beschäftigt sein. Die Verleihung an den Fachhochschulen basiert auf kantonaler Gesetzgebung; es gibt keine schweizweit einheitliche Regelung. Voraussetzungen für eine Verleihung sind zumeist ein Pensum von mindestens 50 %, der Nachweis einer hochschuldidaktischen Befähigung, mehrjährige Berufserfahrung sowie entsprechendes Engagement in Lehre und/oder Forschung. Ausnahmen werden restriktiv gehandhabt. [37] [38]

In Liechtenstein, dessen staatliche Universität seit 2011/12 Teil des schweizerischen Universitätssystems ist, wird der Extraordinarius Assoziierter Professor genannt.

Die Berufungsverfahren sind mit denen in den anderen deutschsprachigen Ländern vergleichbar. Professoren an Universitäten und Eidgenössischen Hochschulen werden von den entsprechenden Gremien gewählt. Mindestens ordentliche und außerordentliche Professoren werden durch die jeweiligen Regierungen der Universitätskantone ernannt. Sie sind in der Regel hauptamtlich angestellt. Ihre Amtsdauer kann zunächst befristet sein, praktisch werden sie aber wie ordentliche Professoren in der Regel auf Lebenszeit gewählt. Zwischen ordentlichen und außerordentlichen Professoren bestehen Unterschiede hinsichtlich ihrer Verpflichtungen, jedoch kaum noch bezüglich ihrer rechtlichen Stellung.

Professuren in anglo-amerikanischen Ländern

Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wird der Titel „Professor“ seltener gebraucht und ist den ranghöchsten Akademikern eines Departments vorbehalten. Professoren sind wie die Reader dort überwiegend in der Forschung und nur mehr selten in der Lehre tätig. Anstelle von Professoren lehren daher an Universitäten in diesen Ländern überwiegend sogenannte „ Lecturer “. Die meisten Lecturer sind fest angestellt (das heißt nach einigen Jahren auch auf Lebenszeit) und sowohl in der Forschung als auch der Lehre tätig. Die britischen Titel „Lecturer“ und „Senior Lecturer“ entsprechen dabei ungefähr den US-amerikanischen „Assistant“- und „Associate“-Professoren. Der in Großbritannien verwendete Begriff „Reader“ entspricht im Hinblick auf Leistungen in Lehre und Forschung einer vollen Professur. Ein „Chair“ wird einem „Reader“ in der Regel nach etwa zwei Jahren verliehen, zumeist auf der Grundlage von Verwaltungs- und Managementfunktionen. In den USA werden Professoren der höchsten Rangstufe „Regents' Professors“ oder „Distinguished Professors“ genannt.

Das US-amerikanische und kanadische System sieht in der Regel drei Stufen von Professuren im Tenure-Track-System vor:

  • Assistant Professor (entspricht der Juniorprofessur, gegebenenfalls mit Tenure-Track sowie dem britischen Lecturer ): Voraussetzung ist meist eine qualifizierte Promotion. An manchen Community Colleges genügt zuweilen ein Master-Abschluss.
  • Associate Professor (entspricht der C 2-Hochschuldozentur bzw. dem britischen Senior Lecturer ): Voraussetzung ist eine Qualifikation als Assistant Professor.
  • Full Professor (entspricht der deutschen C 3- bzw. W-2-Professur [39] [40] [41] sowie dem britischen Reader ): Voraussetzung ist eine Qualifikation als Associate Professor oder eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung. Ein Full Professor in Nordamerika verfügt meist nicht über einen eigenen Etat.
  • Distinguished Professor, Regents' Professor, University Professor, endowed chair, Named Chair u. Ä. (entspricht der deutschen W-3-Professur, Ordinarius bzw. Lehrstuhl sowie dem britischen Professor ): Voraussetzungen sind eine Qualifikation als Full Professor und besonders herausragende wissenschaftliche Leistungen. Besonders anerkannte Professoren können auf diese Weise nicht nur einen Besoldungszuwachs erhalten, sondern auch einen dauerhaften eigenen Etat, um Mitarbeiter einzustellen sowie Reisetätigkeit und Forschung zu finanzieren.

Daneben gibt es auch in den USA Ehrenprofessuren und Professoren, die ausschließlich in der Forschung tätig sind (zum Beispiel in firmeneigenen Forschungsinstituten). Lehrbeauftragte und Privatdozenten werden in den USA auch Adjunct Professors genannt.

Professuren in Dänemark

Das dänische System ähnelt eher dem nordamerikanischen als dem deutschen System. Hierbei entsprechen die drei Hauptstufen Adjunkt, Lektor und Professor grob den Stufen Assistant Professor, Associate Professor und Full Professor im US-amerikanischen System. Die Stufen unterscheiden sich dabei in Gehalt und Lehrdeputat. Positionen als Adjunkt (offizielle englische Bezeichnung in Dänemark: Assistant Professor) sind üblicherweise auf drei oder vier Jahre befristet und entsprechen einer deutschen Juniorprofessur. Sie schließen also neben der Mitarbeit in Forschung und Lehre auch die Betreuung von Masterarbeiten und gelegentlich Doktoranden mit ein. In der Regel ist eine positive Evaluierung der Adjunktur Voraussetzung für die Berufung auf ein Lektorat. Ein – zumeist unbefristet angestellter – Lektor (offizielle englische Bezeichnung in Dänemark: Associate Professor) nimmt Aufgaben in Forschung und Lehre wahr. Darüber hinaus sind Lektoren stimmberechtigtes Mitglied der Hochschulgremien, betreuen Doktoranden sowie Magistranden und übernehmen Funktionen als Abteilungsleiter, Institutsleiter oder Dekan. Damit ist ein Lektorat in etwa mit einer deutschen W-2-Professur zu vergleichen. [42] Hinzu kommt die Stufe Professor MSO, die der eines Professor ähnelt, wobei MSO (= med særlige opgaver) für spezielle Aufgaben vornehmlich in der Forschung steht, die typischerweise befristet sind. Das Lehrdeputat ist deutlich geringer als jenes von Lektoren und Professoren, eine Tätigkeit als Professor MSO führt häufig zur Vollprofessur. Der Titel „Professor“ (offizielle englische Bezeichnung in Dänemark: Professor) wird nur selten verliehen, meist als Anerkennung für langjährige erfolgreiche Mitarbeit in Forschung und Lehre. Eine dänische Professur ist in etwa mit einer deutschen W-3-Professur vergleichbar, unterscheidet sich von dieser in der Regel aber dadurch, dass es keine persönlich zugeordneten Mitarbeiter (Sekretariat, Assistent) gibt, sondern diese zur gesamten Abteilung gehören. Zusätzlich unterrichten an dänischen Hochschulen Praktiker als Ekstern Lektor, die dort üblicherweise nur teilzeitbeschäftigt und nicht in die Forschung eingebunden sind, damit lässt sich ihre Position mit der deutscher Lehrbeauftragter vergleichen. Der in einigen europäischen Ländern üblichen Habilitation entspricht im dänischen System das „große“ Doktorat. Der zugehörige Grad Dr. phil. (nicht zu verwechseln mit dem ansonsten üblichen dänischen Forschungsdoktorat ph. d. ) ist mit dem deutschen Grad Dr. habil. zu vergleichen. Die Habilitation zum dänischen Dr. phil. ist jedoch keine Voraussetzung für die Berufung auf ein Lektorat oder eine Professur und insgesamt eine eher seltene akademische Würde, die gelegentlich auch verdienten älteren Hochschullehrern als Anerkennung ihrer Lebensleistung verliehen wird.

Professuren in Norwegen

Das norwegische System ähnelt ebenfalls dem nordamerikanischen System. Die auf Forschung und Lehre konzentrierten Stufen universitetslektor, førsteamanuensis und professor entsprechen den Stufen Assistant Professor, Associate Professor und Full Professor im US-amerikanischen System. Sie werden so auch offiziell in das Englische übersetzt. Das Wort Professor wird jedoch im Norwegischen nur für den höchsten, ordentlichen Professorenrang verwendet. [43]

Ein alternativer forschungsorientierter Karriereweg stellt die Stufen forsker III, forsker II / seniorforsker und forsker I / forskningsprofessor dar, die offiziell in Englisch als Researcher, Senior Researcher und Research Professor übersetzt werden und die den erst genannten drei Stufen gleichwertig sind.

Nebenberufliche Professoren an den Universitäten in Norwegen (auch professor II genannt) sind in der Regel hauptberuflich als Forschungsprofessoren an reinen Forschungsinstituten, als leitende Ärzte oder als ordentliche Professoren an anderen Universitäten (insbesondere herausragende Akademiker aus dem Ausland) tätig. Sie sind anderen ordentlichen Professoren völlig gleichgestellt und haben die gleichen Kompetenzen und Rechte innerhalb der Universitäten. Sie sind in der Regel prominente Forscher und haben häufig bei ihrem Hauptarbeitgeber Leitungsfunktionen inne (z. B. Direktor eines Forschungsinstituts, oft zumindest Leiter einer Forschungsgruppe). Sie erhalten in der Regel zusätzlich zu ihrem 100-prozentigen Gehalt im Hauptberuf 20 % des Gehalts eines ordentlichen Professors, dh insgesamt 120 % Gehalt. Sie werden normalerweise nur als Professor betitelt. [43]

Die Voraussetzungen zur Berufung als hauptberuflicher oder nebenberuflicher Professor (an Universitäten) oder Forschungsprofessor (an Forschungsinstituten) ist die Professorenkompetenz ( professorkompetanse ), dh die Befähigung eines ordentlichen Professors. Die ordentliche Professorenkompetenz ist national geregelt und gilt landesweit. [44] Die Habilitation als solche gibt es in Norwegen nicht. Die Anforderungen an die Professorenkompetenz gehen über eine Habilitation im Ausland deutlich hinaus. Bereits die niedrigere førsteamanuensis -Kompetenz (Kompetenz eines außerordentlichen Professors) verleiht an norwegischen Universitäten alle die gleichen Rechte wie eine Habilitation im Ausland, darunter das Recht, Doktoranden zu betreuen. Professorenkompetenz ist daher nicht mit zusätzlichen formalen Rechten an Universitäten verbunden, sondern mit dem Titel Professor und einem erhöhten Gehalt; an einigen Institutionen ist jedoch für bestimmte Führungspositionen (z. B. Rektor einer Universität) die Professorenkompetenz erforderlich. [43]

Vergleich zwischen verschiedenen Ländern

Die Juniorprofessur in Deutschland entspricht am ehesten der schweizerisch (-liechtensteinischen) Assistenzprofessur bzw. SNF-Förderungsprofessur, ist jedoch stärker als diese eine „Professur auf Probe“, da eine Entfristung in der Schweiz für Assistenzprofessuren anders als in Deutschland in der Regel möglich ist („ tenure track “).

Beim US-Begriff des „Assistant Professor“ muss unterschieden werden zwischen Stellen mit oder ohne „tenure track“. Wenn es eine Stelle ohne „tenure track“ ist, entspricht der Assistant Professor am ehesten einem promovierten Universitätsassistenten in Österreich oder einem Juniorprofessor in Deutschland. Wenn es sich um eine Stelle mit „tenure track“ handelt, ist sie im Status etwas über dem deutschen Juniorprofessor anzusiedeln. Der Assistant Professor hat in der Regel seine eigenen Doktoranden sowie Mitarbeiter und besitzt auch Stimmrecht im Fakultätsrat. Im Vergleich zum deutschen Juniorprofessor hat er zudem ein höheres Maß an Selbstständigkeit bei der Akquisition von Forschungsmitteln und eine größere Unabhängigkeit in der Lehre.

Abkürzungen

  • ao. Univ.-Prof.: außerordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz, mit landesspezifisch unterschiedlicher Bedeutung; entspricht in Liechtenstein dem assoziierten Professor )
  • apl. Prof.: außerplanmäßiger Professor (nur in Deutschland)
  • Ass.-Prof.: Assistenzprofessor (nur in Österreich und der Schweiz, mit landesspezifisch unterschiedlicher Bedeutung)
  • assoz. Prof.: assoziierter Professor (nur in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein)
  • Hon.-Prof.: Honorarprofessor
  • Jun.-Prof.: Juniorprofessor
  • o.ö. Prof.: ordentlicher öffentlicher Professor (Deutschland, Preußen)
  • o. Univ.-Prof.: ordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz; teilweise veraltet)
  • Prof.: Professor
  • Prof. em. (oder emer. ): Professor emeritus
  • Prof. hc: Professor honoris causa (‚ehrenhalber')
  • Prof. hon.: Professor honorarius (Honorarprofessor; veraltet)
  • Prof. i. K.: Professor im Kirchendienst (nur in Deutschland)
  • Prof. i. R.: Professor im Ruhestand
  • Tit. Prof.: Titularprofessor (Schweiz, Österreich)
  • Univ.-Prof.: Universitätsprofessor

Mögliche Werdegänge

Im Folgenden sind typische Werdegänge zur Erlangung einer ordentlichen Hochschulprofessur aufgelistet. Die einzelnen Beispiele stehen dabei exemplarisch für ein bestimmtes Fachgebiet, dh, sie können jeweils auch auf andere Fachgebiete bezogen werden.

Deutschland

Beispiel 1 (Abschluss in einem grundständigen Studiengang, Promotion, Habilitation, Verleihung der Venia Legendi verbunden mit der Bezeichnung Privatdozent/in, außerplanmäßige Professur, Univ.-Professur):

  • Dipl.-Biol. Wilma Wiesel (Diplomabschluss)
  • Dr. rer. nat. Wilma Wiesel (promoviert)
  • Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (habilitiert)
    • in einigen Bundesländern auch: Dr. rer. nat. Dr. habil. Wilma Wiesel
  • PD Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (Venia Legendi und das Recht, die Bezeichnung Privatdozentin zu führen)
  • apl. Prof. Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (außerplanmäßige Professorin)
  • Prof. Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (Univ.-Professorin / W-2- oder W-3-Professorin)

Bemerkung: Es ist üblich, die Abkürzung „habil.“ wegzulassen, wenn Prof. oder PD aufgeführt sind.

alternativ:

  • Werner Wessel, MA (Master- oder Magisterabschluss)
  • Dr. phil. Werner Wessel (promoviert)
  • Dr. phil. habil. Werner Wessel (habilitiert)
    • in einigen Bundesländern auch: Dr. phil. Dr. habil. Werner Wessel
  • PD Dr. phil. habil. Werner Wessel (Venia Legendi verbunden mit dem Recht, die Bezeichnung Privatdozent zu führen)
  • Prof. Dr. phil. habil. Werner Wessel (Univ.-Professor / W-2- oder W-3-Professor)

Beispiel 2 (Abschluss in einem grundständigen Studiengang, Promotion, Juniorprofessur, ordentliche Professur):

  • Wilma Wiesel, M. Sc. (Masterabschluss)
  • Dr. sc. agr. Wilma Wiesel (promoviert)
  • Jun.-Prof. Dr. sc. agr. Wilma Wiesel (Juniorprofessorin, dh W-1-Professorin)
  • Prof. Dr. sc. agr. Wilma Wiesel (Univ.-Professorin / W-2- oder W-3-Professorin)

Beispiel 3 (Abschluss in einem grundständigen Studiengang, Promotion, Berufspraxis, FH-Professur):

  • Dipl.-Ing. Werner Wessel (Diplomabschluss)
  • Dr.-Ing. Werner Wessel (promoviert)
  • Berufspraxis
  • Prof. Dr.-Ing. Werner Wessel (Professor an einer Fachhochschule, zum Beispiel W-2-Professur an einer FH)

Angloamerikanische Länder

Beispiel 1 (Großbritannien, Australien, Neuseeland)

  • Wendy Weasel, BA (Honours) (Bachelorabschluss)
  • Wendy Weasel, BA (Hons), Ph.D. (Abschluss des Doktorstudiums)
  • Lecturer Wendy Weasel, BA (Hons), Ph.D. (entspricht: W-1-Juniorprofessorin)
  • Senior Lecturer Wendy Weasel, BA (Hons), Ph.D. (entspricht: W-2-Hochschuldozentin)
  • Reader Wendy Weasel, BA (Hons), Ph.D. (entspricht: W-2-Univ.-Professorin)
  • Prof. Wendy Weasel, BA (Hons), Ph.D. (W-3-Univ.-Professorin)

Bemerkung: Die Bezeichnungen Lecturer, Senior Lecturer und Reader usw. werden in Großbritannien (sowie Australien, Neuseeland) für gewöhnlich nicht vor dem Namen des Trägers genannt, sondern als gesonderte Bezeichnung zusammen mit dem Fach ausgewiesen. Zum Beispiel als „Dr. Wendy Weasel, Lecturer in English Literature“. Der „Reader“ wurde in Australien und Neuseeland weitgehend durch „Associate Professor“ (Abk. A/Prof) ersetzt.

Beispiel 2 (Nordamerika):

  • Walter Weasel, B.Sc. (Bachelorabschluss)
  • Walter Weasel, B.Sc., M.Sc. (Masterabschluss)
  • Walter Weasel, B.Sc., M.Sc., Ph.D. (Abschluss des Doktorstudiums)
  • Assistant Professor Walter Weasel, B.Sc., M.Sc., Ph.D. (entspricht: W-1-Juniorprofessor)
  • Associate Professor Walter Weasel, B.Sc., M.Sc., Ph.D. (entspricht: C-2-/W-2-Hochschuldozent)
  • (Full) Prof. Walter Weasel, B.Sc., M.Sc., Ph.D. (entspricht: W-2-Univ.-Professor)
  • Regents' Prof. Walter Weasel, B.Sc., M.Sc., Ph.D. (entspricht: W-3-Univ.-Professor)

Besetzung von Professuren durch Frauen

Geschichte

Bis in die beginnende Neuzeit war Bildung primär eine Sache des Standes und nach einem jahrhundertelangen Prozess wird – durch Druck der Frauenbewegung und im Zuge der allgemeinen Gleichbehandlung der Geschlechter – die Zulassung von Frauen an Universitäten erst im frühen 20. Jahrhundert rechtlich verankert.

  • 1733 hat die Universität Wittenberg als erste deutsche Universität die Dichterin Christiana Mariana von Ziegler als poeta laureatus ausgezeichnet.
  • 1754 wurde Dorothea Christiane Erxleben von der Universität Halle als erste Frau in Deutschland promoviert.
  • 1787 hat die Universität Göttingen zum 50-jährigen Bestehen eine Professorentochter, Dorothea von Schlözer , ohne Dissertation , aber mit mündlicher Prüfung promoviert.
  • Regina Josepha von Siebold wurde 1815 an der Universität Gießen die Ehrendoktorwürde im Fach Geburtshilfe verliehen. 1817 wurde ihre Tochter Marianne Theodore Charlotte von Siebold zum Dr. med. promoviert. Die Frauen wurden jedoch noch nicht an der Universität geduldet und mussten sich daher außerhalb bilden und ihre Wissenschaft betreiben.
  • Mitte des 19. Jahrhunderts beginnt sich das Frauenstudium durchzusetzen, z. B. in den USA, in Großbritannien und in der Schweiz (ab 1865 an der Universität in Zürich). In Österreich-Ungarn waren Frauen ab 1878 als Gasthörer zugelassen und konnten ab 1897 zunächst an den philosophischen Fakultäten, später auch Medizin, studieren. 1891 beschloss der deutsche Reichstag, dass die Zulassung von Frauen Ländersache sei, und 1899 wurden Frauen als Gasthörer zugelassen.
  • 1897 wurde mit Gabriele Possanner die erste Ärztin Österreichs promoviert.
  • 1898 wurde die Philosophin Anna Tumarkin als erste Frau an der Universität Bern habilitiert. Sie war in Bern 1906 auch die erste Honorarprofessorin und 1909 die erste Extraordinaria. Tumarkin war Europas erste Professorin, die – im Gegensatz zur bereits 1884 in Stockholm inthronisierten Dozentin Sofja Kowalewskaja – das Recht hatte, Doktoranden und Habilitanden zu prüfen sowie im Senat der Universität Einsitz zu nehmen. Ihr folgte Lina Stern , sie erhielt 1903 den Doktortitel und wurde 1918 außerordentliche Professorin und Inhaberin des Lehrstuhles für physiologische Chemie an der medizinischen Fakultät der Universität Genf .
  • Elsa Neumann wurde als erste Frau Deutschlands an der Universität Berlin 1899 im Fach Physik promoviert, Mathilde Wagner 1901 als erste Frau an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Fach Medizin. An der Universität Berlin wurde vom Pathologen Rudolf Virchow Sonderpräpierkurse für Frauen angeboten, weil sein Vater (ein Ordinarius für Anatomie) sich weigerte, Frauen in seinen Sezierkursen zu erlauben.
  • Elise Richter konnte sich 1907 als erste Frau in Wien habilitieren (romanische Philologie), durfte aber vorerst nur als Privatdozentin ohne Besoldung lehren und wurde erst 1921 außerordentliche Professorin, aber nie ordentliche Professorin (nach ihr ist auch ein Förderprogramm des FWF benannt, das Frauen die Habilitation ermöglichen soll), aber 1921 findet auch erst die zweite Habilitation einer Frau in Österreich statt ( Christine Touaillon , Literaturgeschichte). [45]
  • Obwohl in Deutschland 1918 beschlossen wurde, dass Frauen auch die Dozentenlaufbahn einschlagen könnten, wurde erst 1923 Margarete von Wrangell als erste Frau ordentliche Professorin an einer deutschen Universität. Die Chemikerin wurde auf den Lehrstuhl für Pflanzenernährung an der Universität Hohenheim berufen.
  • 1921 wurde Gertrud Kleinhempel als erster Frau in ihrem Beruf als Leiterin der Textilklasse an der Handwerker- und Kunstgewerbeschule Bielefeld in Preußen durch das Ministerium der Professorentitel verliehen.

Dabei war insbesondere der Männermangel des Ersten Weltkriegs ausschlaggebend, in dem praktizierende Wissenschaftlerinnen zu einem wichtigen Faktor wurden. Bis 1933 wurden nur 24 Frauen, vornehmlich in der Medizin, Professorinnen, obwohl mehr als 10.000 Frauen promoviert wurden.

Anteil der Professorinnen im Vergleich zu den männlichen Professoren

Frauenanteil unter Studenten und Professoren

Frauen sind unter den Professoren an den Hochschulen des deutschen Sprachraums stark unterdurchschnittlich vertreten, obwohl Studentinnen bereits seit einiger Zeit an den meisten Hochschulen im deutschsprachigen Raum mehr als die Hälfte der Studierenden ausmachen. Frauenquote an Universitäten und Hochschulen:

Deutschland Österreich Schweiz OECD/EU-25
Universitäten/Fachhochschulen 2003 WS 2004/05 2006 2004
Studentinnen 48,4 % 53 % / 40 %
Promotionen/Absolventinnen 37,9 % 40 % / 34 % 43 %
Assistentinnen 31 % / –
Professorinnen/Dozentinnen 12,8 % 14 % / 22 % 9,2 % 15 %
Forschungspersonal gesamt 2003 19 % 21 % 21 % 29 %
Gläserne Decke Universitäten 2004 1,9 % 2,7 % 1,8 % 2,1 %

Werte und Quellen:

  • OECD -Länder: Graduates ISCED 6, Academic staff Grade C / A (nach ISCED 97 ); Researchers Frascati Manual § 301
    gläserne Decke : universitär, EU-25 2004 [46]
  • Deutschland: Ost- und Westdeutschland, Professorinnen: alle Besoldungsgruppen; [47] Forschungspersonal [46]
  • Österreich: Universitäten/Fachhochschulen; [48] Forschungspersonal [46]
  • Schweiz: Universitäten; [49] Forschungspersonal [46]

Die Frauenquote ist jedoch regional sehr verschieden und hängt stark vom Fachgebiet ab. In Studienrichtungen wie z. B. Theologie , Soziologie , Architektur und Medizin reicht der Anteil der Frauen an den Hochschullehrern der höheren Ränge etwa an ein Viertel heran, während er unter den Assistenten auch höher liegt. In der bundesdeutschen Ethnologie liegt der Frauenanteil an den Professuren mit 29 % besonders hoch (2008).

In technischen Fächern liegt er bei nur einigen Prozent – und dies trotz Förderung mit speziellen Programmen (z. B. Hertha-Firnberg- und Else-Richter-Stellen in Österreich und ähnlicher Programme in Deutschland). Im Durchschnitt der OECD beträgt die Quote nur 5,8 %. [46]

Inzwischen lässt sich zumindest regional und für bestimmte Fachbereiche, wie etwa für die Politik- und Sozialwissenschaften in Berlin, ein stetiger Zuwachs an Habilitationen von Frauen feststellen, die immer wieder auch in Professuren gerufen werden. In den letzten Jahren stellten diese dort sogar die Hälfte der Habilitanden. Wie sich diese Tendenz jedoch im Zusammenhang der neusten hochschulpolitischen Veränderungen und der Etablierung des Bachelor / Master -Systems entwickeln wird, bleibt offen. [50]

Eine Untersuchung unter den 37 größten Hochschulen und Universitäten Deutschlands aus dem Jahr 2018 zeigt, dass der Anteil an Professorinnen im Schnitt bei rund 24 Prozent liegt. Die Universität Paderborn ist der Befragung zufolge Spitzenreiter: 97 von 260 Professoren sind hier weiblich, die Quote liegt damit bei 37 Prozent. Schlusslicht bildet die Technische Universität Dresden mit nur 14 Prozent weiblich besetzter Professuren. Noch geringer an deutschen Hochschulen ist die Anzahl der Dekaninnen. Hier liegt die Quote bei rund 17 Prozent. [51] [52]

Mögliche Gründe für die geringere Frauenquote

Die Gründe sind vielfältig und offenbar auch von länderspezifischen sozialen Geschlechtermodellen abhängig. Eine große Rolle spielen wahrscheinlich die im Durchschnitt geringere Bereitschaft von Frauen zur bedingungslosen Verfolgung lebenslanger Vollzeitkarrieren, [53] unterschiedliche Fachkulturen und damit einhergehend eine unterschiedliche Bedeutung von Dissertation oder Habilitation für die weitere Karriereplanung in spezifischen Fächern, [50] und die Schwierigkeit, Partnerschaft, Kinder und hochqualifizierten Beruf zu vereinen . Es gibt in vielen Ländern auch im Post-Doc-Bereich oft nur Stipendien ohne soziale Rechte wie Mutterschutz .

Förderung

Deutschland

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung initiierte 2007 das Professorinnenprogramm , mit dem bis 2013 mindestens 200 neue Stellen für weibliche Habilitanden an deutschen Hochschulen geschaffen werden sollten. [54] [55]

An vielen Hochschulen gibt es Gleichstellungsbeauftragte (früher: „ Frauenbeauftragte “) und auch spezielle, gesetzlich vorgeschriebene Regelungen für Berufungsverfahren, die Bewerberinnen bei gleicher Eignung den Vorrang geben. An der Ruhr-Universität Bochum lautet z. B. ein Passus:

„Jeder Berufungskommission muss mindestens eine Professorin angehören. Falls dies nicht möglich ist, muss mindestens eine stimmberechtigte Wissenschaftlerin des betreffenden Faches der Berufungskommission angehören. In Fächern, in denen keine Wissenschaftlerin vertreten ist, sind Professorinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen als stimmberechtigtes Mitglied aus verwandten Fächergruppen hinzuzuziehen.“ [56]

Dies soll sicherstellen, dass Bewerbungen von Frauen angemessen berücksichtigt werden.

Österreich

Der Titel Professorin ist in Österreich 2002 auf Grund von Art. 65 Abs. 2 lit. b Bundes-Verfassungsgesetz geschaffen worden ( BGBl. II Nr. 261/2002 ).

Im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ist in Bezug auf Ausschreibungen öffentlicher Dienststellen unter § 7.(3) gefordert, dass unbeschadet der Formulierung, „dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen“ (Abs. 2) die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten hat, „dass Bewerbungen von Frauen für Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50 % liegt“ ( Unterrepräsentation nach § 11 Abs. 2) oder Fördermaßnahmen im Sinne des Frauenförderungsgebot (§ 11) angebracht sind. Eine Bevorzugung von Frauen in öffentlichen Ämtern – ungeachtet der allgemeinen geforderten Gleichbehandlung – solange die Frauenquote nicht erreicht ist, schreibt der Gesetzgeber vor.

Einige bekannte akademische Lehrerinnen

  • Geisteswissenschaften: Bertha von Suttner , Wien ( Friedensnobelpreis 1905), Pearl S. Buck China (Literaturnobelpreis 1938), Christiane Harzig , Erfurt, Toni Morrison , USA (Literaturnobelpreis 1993), Gesine Schwan , Berlin, Lorraine Daston (Wissenschaftshistorikerin), Berlin
  • Naturwissenschaften: Louise-Elizabeth-Félicité du Piery , Paris ( Astronomie , 1. Professorin um 1790), Marie Curie , Paris (Nobelpreis 1903 und 1911), Anna Morandi Manzolini , Bologna (1714–1774), Lise Meitner , Wien (zweite Physikdoktorin 1905), Antonietta Cherchi , Cagliari, Wangari Maathai , Kenia (Friedensnobelpreis 2004)
  • Medizin, Biologie: Margarete von Wrangell 1. deutsche Ordinaria, Gerty Cori /Radnitz CS/USA (1. Medizin-Nobelpreis 1947), Christiane Nüsslein-Volhard (Genetikerin, Medizin/Physiologie-Nobelpreis 1995), Rita Levi-Montalcini (Nobelpreis für Medizin und Physiologie 1986), …
  • Mathematik: Emmy Noether , Sofja Kowalewskaja , Ingrid Daubechies
  • Technik: Martha Näbauer , TU München
  • Wirtschaft und Rechtswissenschaften: Schirin Ebadi , Iran (Friedensnobelpreis 2003)

Siehe auch: Listen bekannter Wissenschaftlerinnen

Professorenvergütung

Deutschland

Die Besoldung eines Professors erfolgt in Deutschland nach der Besoldungsordnung W . Es gibt drei Besoldungsgruppen: W 1, W 2, und W 3. Die Professorenbesoldung besteht aus einem Grundgehalt und einer Leistungszulage . Seit der Föderalismusreform besitzen die Länder das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht für die Landesbeamten. Infolgedessen unterscheiden sich die Grundgehälter, und zwar zum Teil deutlich. Die Besoldung eines Professors in Deutschland beträgt als Jahresgrundgehalt bei 12 Monaten ohne Leistungsbezüge in der Besoldungsgruppe W 2 insgesamt 58.752 Euro pro Jahr, in der Besoldungsgruppe W 3 insgesamt 68.649 Euro pro Jahr. Die durchschnittliche Besoldung mit Einbezug der Leistungsbezüge eines Professors liegt an deutschen Hochschulen und Universitäten bei ca. 74.992 Euro. [57] Nach Angaben des statistischen Bundesamts liegt die Durchschnittsbesoldung eines W-2-Professors bei 73.920 Euro, die eines W-3-Professors bei 95.760 Euro (Stand 2015), wobei es allerdings deutliche Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt. [58] Die Besoldung in Deutschland wird von der Interessenvertretung der Professoren als „nicht wettbewerbsfähig“ beurteilt. [59] Ein direkter Vergleich der deutschen mit der internationalen Professorenbesoldung ist schwierig, da in anderen Ländern andere Pensionsregelungen bestehen, andere Lebenshaltungskosten entstehen (Schweiz) und andere Steuersätze gelten. Der Hochschullehrerbund als die Standesvertretung der Professoren an den Fachhochschulen sieht die W-2-Besoldung im Vergleich zu anderen Vergütungen im öffentlichen Dienst als nicht amtsangemessen an. Dem hat das Bundesverfassungsgericht am 14. Februar 2012 zugestimmt. Bezüglich einer Klage eines hessischen Professors entschied es, dass die Grundvergütung der hessischen Besoldungsgruppe W 2 „evident unangemessen“ ist und dies durch die Ausgestaltung der Prämien, die zudem nicht pensionswirksam sind, nicht ausgeglichen wird und somit gegen das „Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist“. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, „verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen“. [60] Das Urteil wird für die übrigen Bundesländer als gleichermaßen wirksam angesehen.

Schweiz

In der Schweiz ist die Besoldung der Professoren kantonal geregelt, für die eidgenössischen Hochschulen durch den Bund. Laut einer Studie im Auftrag der NZZ im Jahr 2012 verdienen Schweizer Professoren weltweit mit Abstand am meisten. Ein Ordentlicher Professor 17073 CHF, ein Ausserordentlicher Professor 14561 CHF und ein Assistenzprofessor 12749 CHF (Mittelwert, berechnet auf 12 Bruttogehälter vor Steuern). An den ETH liegt der jährliche Bruttolohn zwischen 206166 und 271270 CHF, für die kantonalen Universitäten zwischen 139376 (Luzern, niedrigste Stufe) und 249194 CHF (Basel, höchste Stufe), wobei es an jeder Universität mehrere Steigerungsstufen gibt, die zumeist abhängig von der Dienstdauer gesteigert werden. Hinzu kommen noch Funktionszulagen. [61]

Österreich

In Österreich ist zwischen Professoren mit Beamtenstatus und Professoren ohne Beamtenstatus (= vertraglich gebundene Angestellte, Vertragsprofessoren) zu unterscheiden. Univ.-Prof. im Beamtenstatus haben abhängig von ihrer Dienstzeit und ohne diverse Zulagen ein gesetzlich vorgeschriebenes Bruttojahresgehalt zwischen 47.986 Euro und 89.515 Euro bzw. mit Dienstalterzulage 99.385 Euro, während Univ.-Prof. ohne Beamtenstatus mit ihrer Universität ein Bruttojahresgehalt zwischen 53.075 Euro und 159.225 Euro frei ausverhandeln können. Die Gehälter außerordentlicher Universitätsprofessoren liegen zwischen 42.658 Euro und 80.188 Euro brutto pro Jahr, jene von Assistenzprofessoren zwischen 29.142 Euro und 65.188 Euro. [62] Seit Inkrafttreten des Kollektivvertrages zum 1. Oktober 2009 beträgt für dem Kollektivvertrag unterliegende Universitätsprofessoren das Mindestjahresgehalt abhängig von ihrer Dienstzeit zwischen 61.650 Euro brutto und 86.288 Euro brutto, für assoziierte Professoren mindestens zwischen 58.570 Euro und 83.209 Euro brutto pro Jahr, für Assistenzprofessoren 46.252 Euro brutto pro Jahr (Werte 2010). [63]

USA

Die Professorengehälter in den USA variieren dramatisch zwischen verschiedenen Universitäten, wobei private Hochschulen in der Regel weit mehr bezahlen als öffentliche. Außerdem hängt das Gehalt von der Stellung und vom Fach ab. In den Geisteswissenschaften wird traditionell weit weniger bezahlt als in den Naturwissenschaften. Die höchsten Gehälter haben Professoren in den Ingenieurswissenschaften und der Medizin. In den Biowissenschaften, die im Mittelfeld liegen, kann ein Assistant Professor mit durchschnittlich 80,000 USD (Frauen) bis 88,000 USD (Männer) Bruttogehalt rechnen, ein Full Professor mit 143,000 USD (Frauen) bis 156,000 USD (Männer). [64]

Großbritannien

Die Vergütung eines Professors in Großbritannien beginnt bei etwa 70.000 Euro (60.000 GBP). Reader und Senior Lecturer verdienen zwischen 52.000 Euro (45.000 GBP) und 70.000 Euro (60.000 GBP) und ein Lecturer bis zu 52.000 Euro (45.000 GBP). [65]

Gesetzlicher Schutz

In Deutschland ist die Bezeichnung „Professor“ in § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen Missbrauch geschützt. Wer unbefugt diese Amtsbezeichnung führt, macht sich danach strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dabei schützt die Vorschrift ausdrücklich auch ausländische Dienstbezeichnungen.

Siehe auch

  • Gymnasialprofessor
  • Lehrprofessur
  • Tenure-Track

Literatur

  • Kai Handel : Die Umsetzung der Professorenbesoldungsreform in den Bundesländern. ( Memento vom 27. Oktober 2011 im Internet Archive ). (PDF; 931 kB). 2. Auflage. In: CHE.de. Centrum für Hochschulentwicklung, Gütersloh 2005, ISBN 978-3-939589-20-4 . Juli 2005, abgerufen am 23. September 2020.

Zu Gender-Aspekten:

  • Cheryl Bernard, Edit Schlaffer : Frauenkarrieren an der Universität oder gibt es doch einen weiblichen Masochismus? In: Luise F. Pusch (Hrsg.): Feminismus – Inspektion der Herrenkultur. edition suhrkamp 1192, Frankfurt am Main 1983, ISBN 3-518-11192-2 .
  • Rainer A. Müller : Geschichte der Universität – Von der mittelalterlichen Universitas zur deutschen Hochschule. Callwey, München 1990, 1996, ISBN 3-7667-0959-3 .
  • Martin Schmeiser: Akademischer Hasard. Das Berufsschicksal des Professors und das Schicksal der deutschen Universität 1870–1920. Klett-Cotta, Stuttgart 1994, ISBN 3-608-91688-1 (zugleich Dissertation an der Universität Tübingen 1994).
  • Wolfgang Brezinka : Pädagogik in Österreich. Die Geschichte des Faches an den Universitäten vom 18. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts. Band 1. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2000, ISBN 3-7001-2908-4 .

Weblinks

Commons : Professors – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Professor – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Professur – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Professor – Zitate
  • Deutscher Hochschulverband (DHV)
  • Hochschullehrerbund e. V. (hlb)
  • Deutsche Gesellschaft Juniorprofessur (DGJ)
  • Rechtsanwälte Zimmerling: Angaben zum Berufungsprozess und Hochschullehrerrecht. ( Memento vom 3. Februar 2010 im Internet Archive ). In: zimmerling.de. 21. August 2001, abgerufen am 23. September 2020.
  • Rechte der Emeriti in Nordrhein-Westfalen. ( Memento vom 20. November 2008 im Internet Archive ). (PDF; 65 kB). In: uni-paderborn.de. 1. Oktober 2007, abgerufen am 23. September 2020.
  • Die neue Professorenbesoldung (Besoldungsordnung W)
  • Parlamentarische Anfrage betreffend der Vergabe der österreichischen Berufstitel (Entschließungsdatum 25. November 2009 bis 24. November 2014)

Zu Gender-Aspekten.

  • Erste Professorin Deutschlands. Laborversuche mit Männern. In: Spiegel.de . 12. März 2003, abgerufen am 23. September 2020 .
  • Die Pionierinnen der Universität Bern. ( Memento vom 23. Januar 2012 im Internet Archive ). (PDF; 7,7 kB). Abgerufen am 23. September 2020.
  • Die Abteilung für die Gleichstellung von Mann und Frau der Universität Bern , die erste Abteilung dieser Art in der Schweizer Hochschullandschaft. Abgerufen am 23. September 2020.
  • Bis heute keine Chancengleichheit für Frauen an österreichischen Unis. ( Memento vom 29. September 2011 im Internet Archive ). In: ORF.at . 29. November 2005, abgerufen am 23. September 2020.
  • Professorinnen in den USA. . In: ORF.at. 24. August 2005, abgerufen am 23. September 2020.
  • Gender Report für Hochschulen in NRW. ( Memento vom 5. Januar 2013 im Webarchiv archive.today ). Studie „Beruf: Professor/in“. In: genderreport-hochschulen.nrw.de. Abgerufen am 23. September 2020.

Einzelnachweise

  1. Bayerisches Hochschulpersonalgesetz vom 23. Mai 2006, Artikel 12. ( Memento vom 20. September 2011 im Internet Archive ). Rheinland-Pfalz Universitätsgesetz (UG) § 49, Abs. 5 (PDF; 260 kB); § 69 Abs. 5 SächsHSFG.
  2. a b Bildung und Kultur. Personal an Hochschulen. ( Memento vom 11. Dezember 2017 im Internet Archive ). PDF.
  3. L. Seifert: Der steile Weg nach oben. In: Die Zeit. No. 27, S. 63, 2. Juli 2015.
  4. W2-Gehalt besser als W3-Gehalt , in: Forschung & Lehre 2/2018.
  5. Berufung als Beamter auf Lebenszeit immer seltener , in: Forschung & Lehre 2/2019.
  6. Vgl. Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften von Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005, Artikel 17, § 15.
  7. Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften von Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005, Artikel 27, § 15 (3). In: landesrecht-bw.de. Abgerufen am 12. Juli 2019 .
  8. Hubert Detmer: Sprungbrett oder Trostpreis? Der „Apl. Prof.“ als Karrierefaktor. In: Forschung und Lehre. 2020, S. 144–145.
  9. Reichs-Habilitations-Ordnung nebst Durchführungsbestimmungen vom 17. Februar 1939, S. 19.
  10. Werner Thieme : Deutsches Hochschulrecht: Das Recht der Universitäten sowie der künstlerischen und Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland , 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag 2004, S. 461, Rdn. 638.
  11. Forschung & Lehre 2020/2, S. 144 f.
  12. Stiftungsprofessuren in Deutschland. Abgerufen am 19. Februar 2018.
  13. Jule Specht, Christian Hof, Ulrike Endesfelder, Wolfram Pernice: Wir brauchen eine Bundesprofessur! In: Zeit.de. 20. Mai 2016.
    Die Bundesprofessur: Eine personenbezogene, langfristige Förderung im deutschen Wissenschaftssystem. In: DieJungeAkademie.de. 12. Mai 2016.
  14. Seniorprofessuren. Johann Wolfgang Goethe-Universität, Abteilung Lehre und Qualitätssicherung (LuQ), Frankfurt am Main, abgerufen am 15. Juni 2021 .
  15. Birgit Hibbeler: Thomas Brandt: Der erste Seniorprofessor . In: Deutsches Ärzteblatt . Band   103 , Nr.   34–35 . Deutscher Ärzte-Verlag , 28. August 2006, S.   A-2261, B-1961, C-1893 ( online [abgerufen am 26. April 2019]).
  16. Hertie-Senior-Forschungsprofessur Neurowissenschaften. In: ghst.de. Archiviert vom Original am 24. September 2015 ; abgerufen am 18. September 2018 .
  17. Forschung 65 plus. In: mwk.niedersachsen.de. Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur, abgerufen am 20. Dezember 2018 .
  18. Die Niedersachsenprofessur – Forschung 65 plus: Das Konzept. In: mwk.niedersachsen.de. Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur, abgerufen am 20. Dezember 2018 .
  19. Laut Verordnung vom 27. August 1937 kamen „für die Verleihung des Titels Professor Angehörige der freien Wissenschaft und Kunst sowie Wissenschaftler und Künstler im öffentl. Dienst in Frage, die sich auf ihren Fachgebieten besonders hervorgetan haben“. Vgl. Stichwort: Professor in Meyers Lexikon. Achter Band, Leipzig, 1940.
  20. Florian Heil: Bedingungen für den Ruf auf eine Verwaltungsprofessur. In: academics.de. März 2019, abgerufen am 20. Juli 2019.
  21. Christine Färber, Ulrike Spangenberg: Wie werden Professuren besetzt? Chancengleichheit in Berufungsverfahren. campus Verlag, Frankfurt / New York 2008.
  22. Lea Junghans: Die Berufung von ProfessorInnen. Das geschlechtergerechte Berufungsverfahren und seine gerichtliche Überprüfung. In: Gender. Zeitschrift für Geschlecht, Kultur und Gesellschaft, Heft 1, 2012, S. 141–148.
  23. Forschung & Lehre 12/2016
  24. Mitgliederentwicklung. In: Hochschulverband.de. Abgerufen am 29. Juli 2020 .
  25. Bundesbesoldungsgesetz in der aktuellen Fassung der jeweiligen Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) Teil I; siehe SATORIUS Verfassungs- und Verwaltungsgesetze. Textsammlung Verlag CHBeck, mit Ergänzungslieferungen. BBesG 230, 2. Abschnitt „3. Unterabschnitt. Vorschriften für Professoren …“, §§ 32–36.
  26. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Dachverband der Universitäten: Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten 01.01.2011. (PDF; 357 kB) In: boku.ac.at. 15. Februar 2011, S. 18, § 27 , archiviert vom Original am 15. April 2015 ; abgerufen am 17. Januar 2020 .
  27. Bundeskanzleramt: BDG 1979. Abgerufen am 27. Januar 2021 .
  28. Die Verleihung von Berufstiteln fällt nach Art. 65 Abs. 2 lit. b B-VG in die Kompetenz des Bundespräsidenten. Die Überreichung des Dekrets ( Intimationsbescheids ) erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt und oft durch andere Personen.
  29. a b RGBl. Nr. 22/1866 (= S. 72).
  30. Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 .
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